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Selbst bei der verschiedenen in neuerer Zeit in Anwendung ge-kommenen Vermessungs-, Fortführungs- und Abschätzungs-Weisemüssen immer noch Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit der einenvor der andern gesammelt werden.
Zu den Bedingungen für das Gelingen eines brauchbarenKatasters gehören:
1) die Gründung eines dauernden Instituts, das von keinemPersonenwechsel abhängig ist, in dem sich die hier erforder-lichen technischen Kenntnisse fortpflanzen, Sicherung desganzen Planes durch ein Gesetz *) und Bildung eines tüch-tigen Vollziehungspersonals.
2 ) Die Sammlung derjenigen statistischen Notizen, welcherman für den Entwurf des Planes bedarf (z. B. über dieBeschaffenheit der Güterbegrenzung, die Vertheilung desGrundeigenthums und den Wechsel der Besitzer, die land-und forstwirthschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Ge-genden und Distrikten rc.) und Verfassung eines runfassen-den Katasterplanes mit den Vollziehungsinstruktionen dar-über.
3) Probeversuche durch alle Zweige der Katasterarbeiten hindurch,was bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzel-nen Ländern, auch bei Benützung der anderwärts gemach-ten Erfahrungen, nicht zu umgehen ist**).
/,) Anordnungen, wodurch die Erhaltung des Katasters bisauf ferne Zeiten gesichert ist, und zwar:a) in Bezug auf die Fortführung des Maßes durch An-wendung eines Verfahrens, wodurch die Karten undübrigen Dokumente nicht nur nach der jeweiligen Boden-eintheilung und dem Besitzstände fortgeführt, sondernauch periodisch erneuert werden können.
») In Württemberg wurde durch das Gesetz Vvm 4. April 1828 dieParzellarvermeffung des Landes und die Herstellung eines definitivenGrundkatasterS ausgesprochen und wegen deS erforderlichen Aufwandsdie geeigneten Bestimmungen gegeben.
—) Auch in Württemberg fand eine Probemessung im Spätsommer >8,8Statt.