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Die trigonometrische Aufnahme eines Landes. Darstellung des dabei in Anwendung kommenden Verfahrens / von L. W. Klemm
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(gewöhnlich 512), denen die Messung der Gemeinden in Ver-ding gegeben wird, und die für alle ihre Arbeiten zu haftenhaben. Auf den Vorschlag des Ingsnieur-vstillcsteur werdensie vom Präfekten ernannt, der in geeigneten Fällen auch dieErnennung zurücknimmt, und von Beidem Anzeige an den Mi-nister macht. Auf ihre Verantwortlichkeit arbeiten unter diesendie Geometer zweiter Klasse welche der Ingenieur bestätigt. Dievollständige Bezahlung des Gevmeters erfolgt erst nach allseiti-ger Anerkennung der Vermessung. Seine Anwesenheit in einemOrt dauert gewöhnlich sechs Monate.

Die Gemeinden welche in jedem Departement gemessenwerden sollen, werden das Jahr zuvor ausgewählt. Das Ka-taster schreitet nach Kantonen fort, und es werden daher immerneben einander liegende Gemeinden gewählt, jedoch so, daßder folgende Kanton immer in einem andern Arrondissewent ge-nommen wird, und wo möglich da, wo die Steuerrollen amfehlerhaftesten sind. Auf den Vorschlag des Generalinspektorsbestimmt der Präfekt den Meßlohn der Geometer für den Mor-gen von jedem Kanton, der im folgenden Jahre gemessen wird.Nach dem ihm hierüber vorgelegten Budget und nach Verglei-chung desselben mit dem Katasterfonds, der aus den 3'/z Zulage-centimen fließt (die jährlich etwa sechs Millionen betragen), be-stimmt der Minister die Summen, welche in jedem Departementauf das Kataster verwendet werden sollen. Jedes Jahr bildetfür die Ausgaben des Katasters ein besonderes Erercice, und alleBerechnungen werden darnach geführt. Die Ausgaben für dieArbeiten zweier Jahre werden nie mit einander vermischt. Injedem Departement sind zwei oder drei Abschätzer, welche derPräfekt anstellt, und die aus den verständigsten und umsichtig-sten Landwirthen genommen werden. Jeder schätzt im Durch-schnitt jährlich 12 Gemeinden ab. Sie dürfen in dem Kanton,den sie abschätzen. nichr begütert seyn. Endlich sind in jedemDepartement zwei oder drei Steueraufseher, deren jeder einenAbschätzer begleitet, um die Abschätzungen zu leiten und zubeaufsichtigen. Sie sorgen dafür, daß alle Abschätzungen, Pro-tokolle, Tarife rc. in der vorgeschriebenen Ordnung entworfenworden. Nach der gegenwärtigen Eintheilung von Frankreichsind also mit der Verfertigung des Katasters beauftragt: