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gegen die Klassirnng oder gegen die Abschätzung, so thut er die-ses in einer besondern Schrift, die er nebst dem Bulletin demMaire übergibt. Während dieser Zeit geht der Geometer indie Gemeinde, um den Eigenthümern die Aufklärung über dieMessung zu geben, der sie etwa bedürfen. Gegen Ende desMonats kommt der Ingenieur und sieht, ob der Geometerdiesen Theil seines Geschäfts zur Zufriedenheit beendigt hat,und ob vorgebrachte Einreden nicht etwa daher rühren, daß dieneue Messung horizontal geschah, während der Boden früherschief gemessen worden ist. Er erklärt dann den Einwohnern,daß es allgemeine Vorschrift sey, alle Stücke horizontal zu mes-sen, sie mögen auch noch so abhängig gelegen seyn. Wenn un-terdessen Grenzen, die früher streitig waren, berichtigt worden sind,so werden diese vom Geometer sowohl auf dem Plane als imMeßregister nachgetragen.
Am Ende des Monats geht der Steueraufseher in die Ge-meinde, schließt die aufgelegte Mutterrolle, und sammelt dieBulletsus. Er nimmt hierüber ein Protokoll auf, worin dieZahl der vertheilten und zurückgegebenen Bulletins angegebenwird, so wie die Anzahl derjenigen Eigenthümer, welche keineAusstellungen und derer, welche dergleichen gegen die Messungoder das Classement gemacht haben. Dieses Protokoll wirdvom Maire unterzeichnet, welcher dabei bescheinigt, daß alleVorschriften bei der Vertheilung und Wiedereinsammlung derBulletins befolgt worden seyen. Der Steueraufseher gibt die-jenigen Bulletins, worin ein Irrthum in Bezug auf die Mes-sung angezeigt ist, dem Geometer zur Verbesserung auf der Karteund in dem Meßregister. So wie dieser die Fehler berichtigthat, läßt er sich solches von dem Eigenthümer bescheinigen.Glaubt dieser auch jetzt noch, daß der Geometer unrichtiggemessen habe, so kann er auf eine Gegenmessung antragen.Der Ingenieur legt dieß dem Steuerdirektor vor, und auf des-sen Vertrag befiehlt der Präfekt die Gegenmessung. Der Geo-meter, der hierzu beauftragt wird, nimmt ein Protokoll darüberauf, das Resultat wird der Partei mitgetheilt, und der Inge-nieur verbessert Plan und Meßregister, wenn solches nöthig ist.
Der Ingenieur übergibt nun wieder dem Steuerdirektor denporiatif, das Meßregister und das Namenverzeichniß der