matrikcl zur Hebung der Steuer-beschwerden zu ge«brauchen. Denn das Obcrbcrgische war damals s,überbürdet, daß es unmöglich war, die Steuerrcstreinzurreiben, und die Aemter waren mit Hundert«taufenden zurück, ohne daß die Steucrcassc es ver«mogte, irgend eine Ordnung in die Zahlungen zubringen.
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Die Regierung ließ nun eine Verordnung brüs-ken, in welcher sie jedem Beamten einzeln aufgab,, sein Amt an einen Landmesser zu verdingen. Aufdiese Weise blieb es eine Amtssache, und sie ver«mied die Einwirkung und Entgegenwirkung derStände, da es nicht als eine allgemeine Landcösacheangesehen wurde,
Die Bedingungen der Vermessung waren:
1) Daß der Landmesser aufs allergenaucste messensollte, wozu ihn der Beamte auf seinen geleitsteten Eid aufs schärfste zu verpflichten.
2 ) daß der Landmesser über jede Herrschaft eineKarte machen sollte, auf der alle Stücke ver«zeichnet wären.
3) Daß die Aufnahme im köllnischcn Fuße undMorgen geschehen solle, und daß, um hierineine Gleichförmigkeit zu erhalten, zwei Maas«