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werden diese eben so einzeln abgeschätzt, als wen»sie nicht eingehegt waren.
Abschätzung der Wiesen.
7 4.
Der bestimmbare Ertrag der Wiesen wird nacheinem eojährigen Durchschnitte berechnet.
Man weiß gewöhnlich, wie viel der Morgenjeder Classe an Heu trägt — auch von welcher Güteund welchem Preise es ist. Zieht man hiervon dieKosten der Wasserung ab, ferner die der Düngungoder der Befahrung mit Erde, dann die des Schneidensund Trocknens und Aufschoberns, so hat man denreinen Ertrag. — Auf diese Weise bestimmt der N,'schätzen den besteuerbaren Ertrag ohne große MG.
Ebenso bestimmt er den der Weiden nach derAnzahl Vieh, das darauf zerrieben wird, nach dem,was dieses bezahlt.
Künstliche Wiesen werden angeschlagen wieAckerland derselben Güte.
Nasse Wiesen und Sumpfwiesen müssen nachdem angeschlagen werden, was der Eigenthümerwohl am Pacht erhalten könnte, wenn er sie venpachtete.
Sind Felder, Wiesen und Weinberge mit cimzrlne» Fruchkbäumcn besetzt, so wird bei der