Bei dieser Bestimmung werden die beiden theu-ersten und die beiden wohlfeilsten Zahre weggelassen.Auch sind die Zahre ausgeschlossen, in denen dasPapiergeld im Umlauf war, weil damals die Preiseso schwankend waren. — Folgende Jahre werdengenommen: »783 bis 1790 einschließende Dannvon 1797 — r8c>Z einschließend.
Die Fruchtpresse werden in Franks berechnet.Der Steuerinspektor macht sie fürs ganze Departe-ment und für jede Gemeinde besonders.
Auf denen Märktett, wo keine Verzeichnisseüber die Marktpreise geführt, oder wo diese unvoll-ständig sind, wird durch einen ^ct äs notoritch dervor dem Mairc des Orts gemacht wird, dieser Preis»ach der Aussage der Kaufleute oder Fruchrhändlerund Ackerleute bestimmt- welche hiervon Kenntnißhaben.
Ist einigest Marktortcst werdest zwar übet dieFrüchte Marktvcrjeichnisse geführt, allein keine ÜberHolz, Wein, Apfelwein u. s. w. — Fehlen diese,so muß der Preis durch einest stn notoritö vordem Maire bestimmt werden. Dieser wird von al-len denen unterzeichnet- so an der Bildung desselbenTheil genommen.
Der Stcucrdircctor vergleicht diese Acten sowohlunter sich, als auch mit den Marktpreisen benach-