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Meter, der solche untersucht und verbessert, sowohlauf der Karte, wie auf dem Mcßrcgister.
So wie er die Fehler berichtigt, läßt er sichsolches vom Eigenthümer bescheinigen.
Wenn der Eigenthümer, nachdem alles beuch/ligt, noch glaubt, daß der Geometer unrecht ge- -messen habe, so kann er auf eine Gegenmessung an-tragen.
Der Ingenieur schickt diese Forderung an denStcucrdircctor, und schlägt einen Geometer dazuvor. Auf den Vertrag des Direetors befiehlt der 'Präfeet die Gegenmessung.
Der Geometer, der hiezu beauftragt, nimmtei» Protocoll hierüber auf, auf dem der Mairc be-scheinigt, wie lange er dieser Messung wegen sich inder Gemeinde aufgehalten habe.
Das Resultat wird der Parthci mitgetheilt,und der Ingenieur verbessert Plan und Meßrdgistcr,Wenn solches nothwendig ist.
Die Kosten bezahlt der erste Geometer, wenner unrecht gemessen hatte. ,
Hingegen bezahlt ste die Partie, wenn er rich-tig gemessen.
Den Belauf der Kosten bestimmt der Präfeetauf den Vorschlag des Ingenieurs und auf den Be-acht des SrenerdireetorS.
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