so schreitet er zu einer neuen Vcrrhcilung der Grund/steurr unter die Gemeinden.
Der Stcuerdircckor nimmt nun die Summe,irelchc die Gemeinden des Cantons in dem Jahrean Grundsteuer aufgebracht, und vertheilt diese aufalle »ach dem neuen Cataster, — wobei er berück/sichtigt, ob eine Gemeinde an eine andere, die ineinem anderen Canton gelegen, bei der Grenzbe/richtigung Boden gewonnen oder verloren hat.
Hierdurch wird nun das neue Contingcnt einerjeden bestimmt. — Wenn z. D. der steuerbare Er/trag des Cantons 482o»o Frank ist, und die Grund/steuer beträgt SZ020 Fr., so ist diese ungefähr Hoder 11 Proccnt. Eine Gemeinde also, die 36oc>oFr. steuerbaren Ertrag hat, muß in der Grundsteuerdes Cantons 2g6c> Fr. aufbringen.
In jeder Gemeinde wird der Steucranthcilauf die beiden Rollen für die Grundflächen undfür die Häuser vertheilt, und jeder ihr Antheil zu/gMicscn.
Ist diese Vertheilung vollendet, so genehmigtsie der Präfect, und sendet eine Abschrift an denMinister.
Die neuen Contingcnte der catastrirtcn Ge/feinden und Cantone bleiben, so wie der Präfect