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Der Stcnerinsp cctor.
120 .
Der Jnspeclor erhält 100 Franks für jedenCanton und 20 Franks für jede Gemeinde.
Die Hälfte ist zahlbar, wenn er seine vorläu-fige Arbeit über die Abschätzung geendigt — unddie andere, sobald die neue Vcrthcilung im Cantondurch den Hrysecten verordnet worden.
Der Stcuerdirec'tor.
121 .
Dieser hat, für sein. Specialbmeau eine jährli-che Entschädigung, die Lurch den Minister bestimmtwird, und die monatlich zahlbar ist (gewöhnlich 3 oooFranks).
Ferner erhält er für jedes Stück (Parcellc)" Centimen. Dafür muß er auf jede den Tarifder Abschätzung anwenden. (Ihre Größe muß ncmlichwir dem reinen Ertrage multiplicirk werde», der fürdie Classe und die Culkurart, zu welcher das Stückgehört, auf den Morgen bestimmt ist.)
Die Hälfte bekommt er, sobald die Abschätzungvom Präfcctcn vorläufig angenommen ist. Dieandere Hälfte, wenn die Rolle in Empfang gesetzt ist.