Morgenanzahl, als auch in Hinsicht des anze ^gcbencn steuerbaren Ertrags der Gemeinde. ^
Vcrtheilung dieser Stücke. §
ei
i 3 i.
Der Steucrdirector läßt die Stücke >, 2, ä, z,5 , 7, 8, 9, 10, ii und 12 zusammenbinden, -und diese bleiben auf der Stcucrdirection liegen.
Er läßt das igkleau inäicatck No. 4 . boswders binden, aber auch bloß für die Stcucrdircrlis»!und No. 6. das Vcrzeichniß der Classen, in injedes Stück gestellt worden, für die Gemeinden. "Die Mittlerrolle läßt er ebenfalls binden, sn "
wohl für die Gemeinde, als für die Dircekion. ^
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Sobald der Präfect eine Abschätzung verlach ^angenommen, so übergiebt er die Stücke No. l, ^n und 12 dem Präfcctcn, der solche an den D' ^nistcr sendet.
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Gcneralreeapitulation. ^
' 132 .
3
Die Generalrccapitulation, die er unter No.»einsendet, muß mit der größten Sorgfalt gc«^ ^werden, da nach ihr das große Steuerbuch ro»