Durch die Bestimmung, daß die Grundsteueralles unbewegliche Eigenthum treffe, istihr Gebiet ihr angewiesen, und ihre Grenze be-stimmt.
Keine Steuer muß in das Gebiet der andernhineingehen, aber auch keine andere in dem ihrigendulden, noch etwas unbesteucrt lassen, was sich in-nerhalb ihres Gebietes befindet.
Nachdem die Grenze der Grundsteuer festgestellt,so muß ihre Natur und ihr Wesen untersucht wer-den. —
Mehrere Catasterunternehmungen neuerer Zeitkamen gleich vorn Anfange dadurch ins Schwan-ken,, daß man den Begriff der Grundsteuer nichtscharf festgestellt hatte und nun bei der Ausfüh-rung gleich die Richtung und den Anhalt verlor.
Bei uns ist die Grundsteuer eine Gc-werbstcucr geworden, welche von demGewerbe des Ackerbaues gegeben wird.
Daß sie dieses ist, und wie sie es geworden,^ geht aus der Geschichte der Gesellschaft her-vor. —
Es sey uns vergönnt, dieser hier kürzlich zubedenken.
Als mit dem Faste des RLmcrreichs das Geldaus der Gesellschaft verschwunden war, obgleich dieedlen Metalle in ihr geblieben, so lebte die Gesell-'chaft einige Jahrhunderte ohne Geld.