diese» in ein Gewerbe umgewandelt, welches ausdie mannigfachste Weise in die bürgerlichen Gewerbe !mit eingreift, und das so besteuert werden muß wiejedes andere Gewerbe.
Der Eine pachtet ein ganzes Gut — ein An-derer pachtet einzelne Ländercicn — Beide sehen öcnAckerbau als ein Gewerbe an, der Eine als Haupt,gewerbe, der Andere als Nebcngewerbc.
Ein Dritter kauft ein Gut und bezahlt es mitseinem Capitale, das er besitzt, nachdem er langeunschlüssig gewesen, ob er das Capital in das Ge-werbe des Ackerbaues anlegen wolle oder in ein an-deres Gewerbe,
Ein Vierter kauft ein Gut und leiht das Ca-pital zum Ankaufe und zieht es vor, statt dcS IPachts Zinsen zu bezahlen, wcilcraufbiescWeise sicher, daß ein Anderer ihn nicht auspachte»kann.
Ein Fünfter kauft ein Gut und sitzt einenPachter darauf, der für ihn den Ackerbau treibt.
Ein Sechster leiht Geld in ein Gut, weil esihm das Sicherere scheint, daß der Eigenthümergleichsam sein Pachter sey.
Zn England, wo die Macht des Geldes amgrößten, hat es den Boden völlig besiegt, und derHerr des Bodens wohnt nicht mehr auf ihm
dem der Pachter — der Gewerbetreibende. ^
Der Preis und der Werth des Bodens hängtdort blos von seinem Pachte ab — von der Mengn ^der Zinsen, die er dem Ankäufer verspricht. j