Zweiter Abschnitt.Statistik des zu catastrirenden Landes.
«i<..... --
29.
Es ist nothwendig, sich von dem Lande, welches Mircatastriten will, vorher eine genaue Kenntniß zuverschaffen. Ohne diese Kenntniß ist man leicht derG.efahr ausgesetzt, daß man in den Instructionmund Verordnungen, so der Regierung für die Ver-fertigung des Catasters Vorgelege werden, nicht alleUmstände berücksichtigt, welche zu berücksichtigennothwendig, wodurch dann entweder etwas Un,zweckmäßiges befohlen wird, oder etwas, wasnicht ausführbar, weil es fehlerhaft, undda'ß man daher in den folgenden Verordnungen n>>«der ändern und zurücknehmen muß. Hicdurchverliert aber das Catastcr sein Anseht"und sein Zutrauen. Auch wird sein Gang durchöfteres Umändern beschwerlich, weil man alsdm"immer eine Menge Arbeiten hat, von denen es un-gewiß, ob man sie beibehalten soll, oderaber verwerfen. Das Verwerfen wird ges-Mwegen des Geldes so darauf verwendet worden,das Beibehalten hat auch seine Beschwerlichkciw"-wegcn der Ungleichförmigkeit, so zwischen der alt«'und der neuen Arbeit entsteht. !