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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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71
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Begrenzung der Gemeinde«.

Die Begrenzung der Gemeinden ist immer dasErste, womit das Cataster anfängt. Jede Gemeindeist ein kleiner Staat, der nicht eher aufgemessen! werden kann, bis seine Grenze richtig gestellt ist. ImFranzösischen Cataster geschieht das Richtigstellen derGrenzen immer ein Jahr vorher. Sobald der Mirnistcr den Canton oder die Cantone bezeichnet, welcheüber zwei Jahre sollen gemessen werden, so ernenntd» Prüfe« auf den Bericht des Steucrdircctors und> auf den Vorschlag des Ingenieurs, einen Gcomctcr,(zepmeter ävlimitsteur) der mit dem SteueraufscrI h« in den bezeichneten Canton geht und alle Grenzenin demselben richtig stellt. Er "zeichnet diese GrenzD in kleine Handzeichnungcn und nimmt ein Pro/tonst darüber auf, wie wir solches eben bei der Darrstcllimg der gegenwärtiger» Einrichtung des Französirschon Catchers gesehen haben. Er wird nach Tagcr! «Bern bezahlt, die der Präfect bestimmt. Das, wasdie Begrenzung gekostet, wird nachher dem Gcometer,der die Gemeinde zu messen hat, von seinem Meßrlohne abgezogen, da die Begrenzung der Gemein-den mit zu seinen vorgeschriebenen Arbeiten gehört,nnd er nun diese nicht zu machen hat. Sobald wievor» Präfckken der Geometer für eine Gemeinde berhlninit ist, nmd diesem das Grenzprvtvkoll nebst derHandzcichnung der Grenze zugestellt. Dieses Jmvorz^begrenzen hak mehrere Vortheile. Zuerst haben die^incindcn Zeit, ihre Grenzstreitigkeitc« zu enden, ehe