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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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169
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Bezahlung in zwei Theile getheilt. Der erste Theilrichtete sich nach der Fläche, nach der gemessenenMmgenanzahl, der zweite nach der Zerstückelungdes Bodens, da jedes Stück besonders muß aufge-nommen und berechnet werden.

io 3 .

Die Preise, welche die Preußische Landmesser-ordnung von i 8>3 bestimmt, lassen sich mit denendes Französischen Carasters nicht vergleichen, weilin den alten Provinzen, sür welche diese Landmes-snordnung berechnet ist, der Boden in sehr großenGütern liegt, und eine Parccllenmessung nicht Stattfindet. Zn der ganzen La n dm csserord-nung geschieht der Parcellen und derBezahlung nach Pareellen keine Erwäh-nung. Indeß giebt es doch einen Punct, den sieZemelnschaftlich haben, und auf dem man sie mit-einander vergleichen kann. Die Französischen Ver-ordnungen bestimmen nämlich, daß für Stücke, die25 Hectarcn (also etwa 100 Magdcb. Morgen)§eoß sind, nur 25 Ct. für den mctr. Mrg. soll be-zahlt werden. Dieses sind 20 Pf., also für denMagdb. Morg. 5 Pf., und mit der Berechnung undZeichnung der beiden Reinkarten etwa 9 bis io Pf.Die Preußische Landmesserordnung hingegen bestimmtfür die Stücke, die zwischen 60 und 3 oc» Magdb.Morgen groß sind, 8 Pf. für den Morgen. Da-bei werden dem Gcomcter seine Gehülfen frei ge-stellt, als Kettenzieher u. s. w. Stellt er diese