Judicium matris Kepleri.
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fangene sich der Kelt vnd trostlosen einsamkhait halben auffs höchst beclagtvnd viub Gottes Willen nur in eine staben Iro verhülfflich zu sein gebetten:als gelangt an E. F. Gn. ferners mein vnderthäniges flehenliches bitten, diegerhuehen (angesehen das sie kheins Wegs einiger ybelthat yberwisen, hohes73 Järigen alters vnd baufellig, auch wegen der angedroeten peinlichen frag,vngehindcrt Irer Vnschuld, allain von etlicher fiirgangner exempel wegen,allerdings erschreckht vnd bekümmert), bey dem Vogt zu Güglingen disegnädige Verfüegung zuthun, das derselbe Sie biss auff fernere Verordnung indes Statknechts vnd Gerichtsdieners Hauss vnd Stuben alda transferiren, weilzu Güglingen sonst khain Ort hierzu zufinden, vnd auff Iren aignen so ge-ringen Vncosten als möglich (weil es Ires weiblichen sexus vnd alters halbenyberflüssiger hüetter nit bedürffen würt) verwahren lasse. E. F. Gn. thuenhieran ein löblich Werckh der Barmhertzigkhaitt.
Ferners gelangt an E. F. Gn. mein notwendiges vnvmbgengliches dochgehorsamliches bitten, Die gerhuehen in Dero Fiirstl. Cantzley Gnädigen Be-fehl zugeben, das mir aller vnd Jeder Fürst], Befelche an dero Vögte zuStutgart, Löwenberg vnd Güglingen, anlangend die gegen meiner Mutter für-genommene inquisition, VerhafTtung vnd Peinliche clag, vidimirte Abschriftenherauss gevolget werden, damit Ich mich des von E. F. Gn. alberait'erlangtenindults zu erspriesslicher assistentz zugebrauchen vnd zuerfreüen habe.
E. F. Gn. mich in vnderthänigem gehorsam zu Gn. gewährung empfehlendE. F. Gn.
Vnderthänigervnd gehorsamer
Johan Keppler, einer löbl. Landt:in Oesterreich Ob der Ens Mathe-maticus. Jetzo zu Güglingen.
Inscr. An den durchleüchtigen, hochgepornenFürsten vnd Herrn, Herrn Johan Friderich, Hör-tzogen zu Würtemberg vnd Teckh, Graven zuMümpelgart, Herrn zu Haidenhaim etc.
.Tolian Kepplers Mathematici vnderthäniges flehen-liches Bitten.
Adscriptum: M. Johannes Keppler bittet seiner Mutter die Custodie ins Statt-knechts Hauss zugestatten, auch vmb Abschrift ergangner fiirstl. Beuelch.
Dem Vogt zu Giglingen zuschreiben, waferr in des Stattknechts Hauss aldasolche gelegenhait vorhanden, dass mau der verhafftin ausskommens gesichert, soller sie alhie ins Stattknecht Hauss verwahrlich legen, vnd durch einen Hütter, aufIhren Kosten, tag vnd nacht verwachen lassen. darneben der Verhafftin Sohn anfüe-gen (da er in specie anzaigen werde, welche F. Bevelch er zu seiner Mutter Defen-sion bedürftig, gedenke man jkme selbige in Copiis willfahren zu lassen), weil mannit sehe, warzu Ihme die abschrifften Fürstl. Beuelch werden vorständig sein, alsswisse mann Ihme hierinn nit zuwillfahren. *)
Decr. Stutg. in cons. 4. octobris.
Buwinckhausen. V. Canzler. D. Ayhin. D. Broll. Schnepff.
Janowitz. Seb. Faber. Bonacker, D. Kelz, D. Bösch.
Brevi post Keplerus iterum adiit consilium Stuttgartiense haec petens:
Durchleüchtiger Hochgeporner, Gnädiger Fürst vnd Herr.
E. F. Gn. seind mein gehorsame armedienste bevor.
Obwol E. F. Gn. meiner zu Güglingen verhaften Mutter verschinen4. Octobris mitigationem carceris vermittelst eines hüetters auf Iren V n-
*) Cancellis Inclusa obliterata sunt, eorumque loco adscriptum, quod cancellos sequitur.