Judicium matris Kepleri.
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dero Vrsachen wegen geschehen, nachdem Ihr Dochter die Pfarrerin ein Buelschafftgehabt etc. (v. s. p. 432). Ad Interrogatoria: 1. Von Bilfinger wiss er nichtz aigent-lichs, vnd gehe der yberige Inhalt Ihne Zeügen Selbsten an, so er vff dissmahls nitzuverantwortten schuldig. 2. Es seye wahr, das Beclagtin nit geständig gewessen,das sie Ihnen Ehegemächten einen Seegen vff offnem Kirchhof zuesprechen angewis-sen, aber der ybrige Inhalt sey nit wahr. 3. Das wisse er nit. 4. Leichtferttig vndnit verständtlich hab Beclagtin darvon geredt, dann die nit geständig sein wollen, dasdie Schneiderin von Schöckhingen herüber gehendt, Ihr mit einem kranckhen Kindtbegegnet sey. 5. Schneider habs der Beclagtin vnder äugen gesagt, vnd seye Sie nitbeseitz kommen. 6. Beclagtin hab gestanden, das Sie nur der vnder Art. 23. ver-meltter Strimpff wegen ins Schneiders hauss kommen, welches aber des Schneidersanzaig nach hossenbandt gewessen. Der articulirten betrowung wisse er sich nichtzuerinnern, möge geschehen sein oder nit. 7. Das müsste die Beclagtin am bestenwissen.
XXIV. Disses hab Martin Heller der Kepplerin bey der Confrontation allsofürgehaltten, das er solches vom Todtengräber Ilannss ßunckhelin allso gehört hab,vnd seye auch die Kepplerin geständig gewessen, das Sie von ihm Ihres VattersTodtenkopff allso begehrt hab. Ad Interrog. respondirt Zeüg das: 1. Kepplerin habeben gesagt, sie hab den Todten Kopff der Meinung begehrt, weil Sie zuvor gehört,das er zu vihl Sachen guet sein solle etc. (v. s.) 2. Sein Zeügen Wissens seye dessennit gedacht worden, aber das hä\> Kepplerin gesagt, ob Sie wohl dem TodtengräberIhres Vatters seeligen grab gewissen, so könde Sie doch nit wissen, ob er denselbenaussgraben hab oder nit. 3. Es seye Ihme nichtz darvon wissendt. 4. Ob Beclagtindessen vor der Confrontation auch geständig gewessen, oder nit, das wiss er Zeügnit, wie Ihme auch nit bewusst, wo Ihr Vatter begraben lig.
XXV. Nachdeme Ihme Ambzhalben Vorkommen, allss ob Kepplerin G. HallersMägdtlin vff ein Arm oder handt geschlagen, hab er Sie Kepplerin ins Ampthausserfordern lassen vnd darüber angehört. Da sey Sies nit geständig gewessen, abervon dem clagenden Mägdtlin vnd des Zieglers Döchterlin gleichsam überzeugt worden,dahero dann er Ihr angezaigt, weil sie hievor mit dergleichen Sachen vil gravirt, müessteer solches ambzhalben berichten. Hab Sie darfür gebetten, mit Verhaissen eines sil-berin Bechers, innerhalb 14 Tagen, vnwissendt Ihrer Kinder, ins Hauss zuelüfern, daaber er Zeüg mit dem Bericht fortgefabren, seye Kepplerin vor ervolgter Fürstl. Re-solution aussgerissen.
XXVI. Von den andern Mitzeiigen hab er solches allso gehört, aber er köndenichtz davon bekundtscbafften. Ad Interrog.: 1. Beclagtin hab sich gar verdächtigdamit gemacht. 2. Sie hab bey Ihme Zeügen anderst nit gebetten, dann das er nitberichten soll, damit sie dann ihr schuldigkheit zuerkennen geben. 3. Nein, sonderauss gehörten Vrsachen sey solches geschehen. 4. Das werden andere sagen. 5. Wisseer nit. 6. Nein, er hab kein Kindtheit an Ihr gemerckht.
XXVII. Disses sey der Kepplerin bey der Examination allso fürgehaltten worden.
XXVIII. Ja, er habe disses der Kepplerin also dargegen gesagt, vnd fürgehalt-ten. Ad Interrog.: 1. Nein, Beclagtin hab geredt, wie articulirt. 2. Nein, er miessnit bekennen, das der interrogant Ihne nit zwingen werd, die Vnwahrheit zuesagen,ob auch er Zeüg gleich wol gewusst, das Beclagtin zue Hewmaden, seye Sie dochzue Lewenberg aussgerissen. 3. Es möge sein, das ihme von eim schreiben gesagt,oder fürgewissen worden, aber er hab nit vihl darauff gehaltten. 4. Er hab mit wich-tigeren Sachen zuethun gehabt, allss des Kepplers schreiben im gedächtnuss zuebe-halten. 5. Wann Beclagtin sich nit vff solche Raiss begeben, hette er Sie vsserFürstl. bevelch einziehen vnd in Hafftung nemmen müssen.
XXIX. 1. Beclagtin hab den Seegen Selbsten angezaigt. 2. Sie habs nit be-kennt, das sie den Namen Gottes missbraucht, wiewohl es geschehen. 3. Dessen wisser Zeüg sich nit zuerinnern.
XXX. Die Beclagtin hab die Zeügen nit recht angesehen, wie sie billich ge-thon haben sollte, vnd seye Ihr weder diss noch andere mahl nie kein aug yber-gangen. Ad Interrog.: 1. Er habe Ihren Brauch nit lang gewusst, vnd könde nitsagen, ob Ihr desshalben etwas angebohren oder nit, er Zeüg habs für ein Leicht-fertigkeit gehaltten. 2. Er haltte diss für ein närrisch Fragstuck, so nit würdig zue-beantwortten. 3. Er könde anderst nit sagen, dann das Sie etlichen schmählich zue-geredt, da Sie doch redliche, ehrliche Persohnen seyen, welche sich Ihr schmähennit irren lassen. 4. Es seye sonsten natürlich, das die Weiber baldt weinen, aberbey vihlen justificirten Hexen observirt, das sie nit weinen könden- 5. Es seye diss