Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Repleri.

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Die 13. Febr. 1621 refert accusator, testium examina a commissario sibi traditaesse, petit, sicut et defensor, eorum „ publicationem“ et exempla examinis, quam peti-tionem judices concesserunt.

Den 7. Maji a. 1621 hat der Beclagtin Sohn Herr Johann Keppler Mathemati-cus Herrn Vogt allss Fürstlich Herrn (klagenden anwaldt ein Exception vnd Defen-sionschrüfft extrajudicialiter eingeliifert, so heut dato den 20. Augusti hernachmir dem Stattschreiber ad acta zue registriren ybergeben worden (v. infra sign. I.)

Den 20. Augusti anno 1621 thuet Fürstlich Clagender Anwaldt sich widerumb ge-bührlichen erzaigen, vnd bringt für, ferners in puncto torturae zuvolfabren. Demnach seidtjüngst gehaltnem Peinlichen Rechtstag die Beclagtin ein Exception- vnd Defension-schriifft sambt zweyen rotulis Ihme extrajudicialiter ybergeben, darauf! er nit vnd er-lassen, die Deduction-respective Confutation schrüfft (v. infra sign. II.) vff heut angcseztenPeinl. Rechtstag Gerichtlichen zuybergeben, mit begehren, selbige, wo von nöthen, öffent-lich ablessen zuelassen, auch da im fahl vff der Verhafftin seitten Newrung vermittenpleiben soltte, das Fürstl. Anwaldt die Sachen in puncto torturae hiemit zue RichterlicherErkantnus gesezt, zuemahl auch das streng Richterlich Ampt vmb erthailung der Ge-rechtigkheit vnd gebührenden scharpffen Rechtens omni meliori modo et forma an-geruoffen haben wolle.

Verhafftin erscheint auch gehorsamblichen, „Laider“ mit Beystandt Ihres HerrnSohns Johann Kepplers Mathematici, vnd dieweil man vernommen, das Fürstlich HerrAnwaldt yher die seidthero jüngsten Gerichtstag ex parte der Verhafftin einkomne Ex-ception vnd Defension-schriifft sein Deduction oder resp. Confutation schrüfft alberaitjudicialiter ybergeben, vnd selbige abzulessen gebetten, allss lasst zwar die VerhafftinIhr keines weegs endtgegen sein, das selbige begehrter massen ahgelessen werde, dieweilman aber sihet, das solche Deduction schrüfft ein grosses Libell, vnd da dieselbigeabgelessen werden soltte, solches nur zue vergebenlichem Vffhaltt des Herrn Richtersdienen würde, allso würdt zuegewinnung der Zeit vff seitten der Beclagtin dienstlichgebetten, Ihrin solche Deduction- vnd Confutation schrüfft ad manus fideles in origi-nali zuezuestellen, damit man sich vmb etwas darinnen ersehen möge. Wie man dannzue gleich zue dem ende sambt den halben Thail der Gerichts Persohnen vmb einenAbtritt dienstlichs fleis wolle gebetten haben, so bewilligt.

Vff genommenen Abtritt Verhafftin ferrers fürbringen lassen, man hab sichgleichwol vff Ihr der Beclagtin seitten in Fürstl. Anwaldts Deduction vnd Confutation-schriifft vmb etwas ersehen, kan aber wegen derselbigen Weitlaüffigkheit in solchereyhl vff alle vnd jede Puncten derselbigen mit Vffhalttung des Herrn Richters mundt-lich nit beschliessen. Nun befündt man aber in solcher Confutation schrüfft, das wannvff seitten der Beclagtin nichz newes in facto einkomme, so wolle Herr Fürstl. An-waldt gleichzuemalil in hoc puncto torturae beschlossen haben. Nun erclert man sichvff seitten der Beclagtin keine newe Sachen in facto fürther einzuebringen, sondernebenmessig zuebeschliessen, allein aber, was Deductionem juris anlangt, will man ver-hoffen, es gebühre der Beclagtin das letste Wortt. Dieweil aber Herrn AnwaldtsSchrüfft allso weitlaiiffig, sonderlich die allegata juris, bevorab was Cumulationemlevium indiciorum anlanget, sehr gefehrlich, zue deme in der Deduction ein gantz neweOrdnung der Puncten sich befündet, dardurch eintweder der Richter irr gemacht, oderdenselben leichtlich vff ein Missverstandt verlaitten köndte, yber das auch hierdurchvff seitten der Beclagtin einkommene Defension schrüfft jezberürter Vnordnung wegengleichsam vergebenlich sein würdt, allso will man zwar aniezo vff seitten der Beclagtinauch beschliessen, jedoch vmb vorgehörtter Deduetionschrüfft willen vmb Communi-cationem derselben vff 3 oder 4 Tag dienstlich gebetten haben. Wann nun solchesverhoffentlich beschicht, so solle innerhalb der bestimbten Zeit die Conclusion schrüfft(vide infra n. III.) anstatt mündtlichen Beschluss ohne ferrere behelligung des HerrnRichters extrajudicialiter eingeraicht werden, mit nochmahliger disser protestation,vnd vssgedruckhter erclerung, wann sich in disser Schrüfft, allss villeichten FürstlicherHerr Anwaldt Ihme die gedanckhen scliöpffen möchte, etwas einkommen soltte, so fürnewe attentata gehakten werden woltten, das man solches disser seiz Selbsten annihi-liren vnd für nichtig gesetzt gehaltten wolle.

Fürstlich clagendem Anwaldt ist nit zuwider, das die Confutation schrüfft der Be-clagtin vff 3 oder 4 Tag lang in originali zugestelt werde, des Versehens, man werdeex parte der Beclagtin die Sachen in der ernantten Zeit gewisslich befürdern, sonstenim widerigen fahl des lansen Verzugs protestirendt.

Darauf! ist der Richter mit Communication des Fürstl. Herrn Anwaldts ein-gegebener Deduction vnd respective Confutation schrüfft, wie auch begehrter dilationhalber zuefriden. — Stattschreiber zue Güglingen Bernhardt Khienlin.