Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

III. Zu besterckhung aber dessen indicii wirdt vom Fürstl.' Hern An-waldt auch die Versteckhung in ein Truhen angezogen, welcher Posten inder Keplerischen defension all sein ableinung findet; alda des Fürstl. HerrnAnwaldts vngütliche exaggeration nit vnangeregt zulassen, alda ihr mit derFdnsperrung vnd beschliessung der Truhen zuvil geschieht, sonsten sie wolerstickt sein würde, sondern sie hat sich in re subita, ingruentibus viris, alsonackend mit sampt dem deckbet in dise negst stehende offne Truhen weissenlassen. Da hiermit ihre Tochter den spot dess öffentlichen abfüehrens vonder mueter vnd vom Pfarrhauss abreden hete künden, wurde cs deroselbengar wol zuverantworten gestanden sein, angesehen die Keplerin mit dreyjäh-riger vnverruckter Wohnung zu Heimaden bey ihrer Tochter zu einem solchenVberfall ante citationem nit Vrsach geben.

Nach abfertigung dises vermeinten indicii folgt in Herrn Anwaldt De-ducti onschrifft extra numerum et proprium titulum von dem hin vnd wider-lauffen der Keplerin in die heusser, da man sie nit gern gesehen. Sofernnuhn auss demselben ein richtige Vrsach dess entstandnen bössen geschrayserzwungen werden wolte, ist solches in der Keplerischen defensionschrifftgrundtlich widerlegt. Warumb jemand die Keplerin nit gern gesehen, dasmag der Richter leichtlich auss der Zeugen depositionibus abnemmen, alsderen keiner ist, welcher nit eintweder mit aignem argwöhn die Keplerin be-schwehrt, oder doch wie Donatus Gültlinger mit dissem yberlauffen der aussge-gossnen schmählichen reden halben zuentschuldigen sich vnderstanden. DassKeplerin dem Beutelspacher nach anno 1608, in welchem sie ihre Tochter ver-heurathet, vnd fürauss niemanden mehr zu Ilauss gehabt, der ihr mit lesenvnd schreiben, dann sie dessen vnerfahren, zu ihrer noturfft gedienet hete,vil nachgangen, dessen gibt sein gewerb, alss der im lessen vnd schreiben dergemeind dienet, vnd sich für ein maidlins Schulmeister brauchen lasset, auchseine aigne bekantnussen redliche Vrsachen an die Hand. Vnd solte diserFabelmann sich zu erinnern wissen, dass manchem Haussvater dergleichenwiderfahre, dass er meint er habe sein Hauss zugemacht, solches aber eint-weder gar nit, oder nit gantz beschlossen, sondern nur zugeieinet, oder voniemand anderin seiner Haussgenossen wider auffgemacht vnd offengelassenwerde, so anderst diss sein angebenes Verwundern vnd erschreckhen nit einerdichter schein oder villeicht anfenglich nur sein gesag gewest, hernach zumernst gezogen , vnd per errorem lapsu temporis irrepentem meraorirt worden.

Zu Daniel Schneider, schneidern, zugehen, mag einem künden (derendie Keplerin auch eine gewest zu sein, von ihme bekennet ist) ein leidlicheVrsach fürfallen. Das ligen yber die Wiegen wirdt nit bestanden, es mögensandere gethan haben, ist der Keplerin brauch nie gewesst. Zu der Zieglerinhat die Keplerin ihres zerbrochnen offens noturfft getriben, da kein selzamkeit,dass die Zieglerin solcher Vrsachen in 18 Jahren vergessen. Der Letzinen,so Keplerin disser dreyer orten hinderlassen, wirdt hie zur Vnzeit gedacht,doch kurtz: dem Beutelspacher hat sie nichts hinderlassen, dan er gibt seinenZustand allererst einem nachfolgenden Trunckh schuld. Dem Schneider nichts,dan seine Kinder seind „nach vnd nach“ sagt Herr Anwald, vnd also aussvngewissen Vrsachen kranckh worden. Der Zieglerin nichts, sondern Keplerinhat sie mit schmertzen am fuoss behafft gefunden.

Dem Gültlinger ist Keplerin von Retung wegen ihres guten Namensvnd also von einer sehr wüchtigen Vrsach wegen zu hauss vnd sonsten zugesicht gangen, aber der Vrsachen nie wilkommen, weil sie ihne der ver-mehrten ausstragung halben zu red gestelt, dessen er gern were geübrigt gewest.