Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri,

vndt Ihr Selbsten vor grossem schmerzen vnd Pein zusein, erinnert. Hatt Sie jedochohngeachtet aller ernstlicher erinnerung vnd Betrawungen der beschuldigten Hexereyhalber durchauss lediglich nichzit gestendig sein noch bekhennen wollen, mit anzaigen,mann mache mit ihr was mann wolle, vnd da mann Ihr schon auch ein Ader nachder andern auss dem leib herauss ziehen soltte, so wüsste sie doch nichzit zuebe-khennen, vnd allzuemit vff die Knie nider gefallen, ein Vater vnser gebetten, vnddarauff vermeldendt, Gott solle alda ein Zaichen thuen, wann Sie ein Hexin oderVnholden seye, vnd jemahlen mit der Hexerey zuethuen gehabt habe. Sie wolle auchdarauff sterben, Gott werde die Warhait an tag geben, vnd nach Ihrem Todt offen-bahren, das Ihrin Vnrecht vnd gcwaltt geschehe, deme Sie Alles wolle hevohlen haben;dann Sie wisse, er werde seinen Hayligen Gaist nit von Ihr nemmen, sondern IhrBeyständer sein, Sie habe weder der Glasserin, dem Schuelmaister, noch Jemandtandern beschuldigter massen einigen schaden zuegeftiegt, vnd da Sie schon etwasvss Martter vnd Pein vff sich bekhennen würde, so were es doch nit die Wahrhait,sondern mieste (cum venia) vff sich Selbsten liegen. Wer Ihrs rathen woltte, vff sichSelbsten die Vnwarhait zuesagen, vnd so ein grosse Sündt vff sich laden soltte, oderoh einer zuegegen, der solch sündt vff sich nemmen woltte, wann Sie die Vnwarheit vffSie sagen, vnd Ihr selbsten Vnrecht thun würde. Was die Glasserin anlangen thüe,wolle Sie mit Gott hezeügen, das Sie,, cum venia, Ihren bössen Schenckhell vonAnspach nacher Leönberg gebracht, vnd des Schuelmaisters schad dahero riehre, daser also yber einen graben gesprungen seye, wie dan sein Muetter selbsten zue Ihmegesagt habe, Es seye Ihme recht geschehen, das er also gesprungen seye. Ohne seyegleichwohl nit, das Sie den leitten etwan Kräitter zuegebrauchen gebe, habe aber nitvermeint, das es Ihren also ybell aussgedeittet werden soltte, mit nochmaligem Ver-melden, wann sie ein Hexin seye, oder mit der Hexerey jemalen etwas zuethuen ge-habt, so solle Gott ein Zaichen thuen, das es an Ihre offenbahr werde. Hatt dar-neben vmb Gottes willen gebetten, mann solle sich nit an Ihr versündigen, wie manngegen Ihr zu Leönberg gethon habe, Sie wisse, Gott werde die Zeügen noch straffen,welche Sie also iu disen liandel gebracht haben, dann es geschehe ihr damit gewalttVDd Vnrecht. Sie wolle ehender sterben, ehe vnd dann Sie vff sich selbsten die Vn-warhait reden woltte. Wann sie aber ein Vnholdin were, so woltte sie solches hie-zwischen der Verhafftung bekhendt, vnd so lang nit geschwigen haben. Hat also vffvilfelttiges erinnern vnd betrowen nichzit bekhennen wellen, sonder vff Ihrem iederZeit widersprechen vnd verneinen, das Sie der Hexerey halber behafft sein solle, pureet constanter verbliben, desswegen Ich dan Sie widerumb in Ihr custodiam füehrenlassen.

Was den Vncosten so hisshero in gewertter Ihrer verhafftung vffgangen, belangt,belaufft sich derselbige, was allein den Stattknecht betrifft, so Ich Amptzhalber be-zahlen solle, — 77 fl. 46 kr. 2 h. Dessgleiclien alss die Commission zue Leönbergverricht worden — 59 fl. 15 kr. samht den Pottenlohnen, ohne was diss Jars vssbe-zalth worden. Wessen Ich mich nun hierinnen zueverhaltten, werden E. F. Gn. sichhieryber gnedig zue resolviren wissen.

Deroselben etc. den 28. Sdpt. 1621.

Vogt zu GüglingenJ. V. Aulber.

Ad hanc relationem responsum est: Von Gottes Gnaden Johan Friderich, Herzogzu Württenberg. Lieber getrewer. Vnss ist dein vnderthenig bericht vnd beschaidtzerholung, wessen du dich ferrer gegen deren hey dir verhafften Catharina Kepplerinvon Leonberg verhaltten, vnd wa du dich dess in selbiger sach vfgelofnen kosten zu-erholen, verlessen worden. Hirauff ist Vnser befelch, Stabhaltern vndt peinlichenRichtern anzuezaigen, demnach die Kepplerin durch aussgestandene Territion die ein-khommene indicia purgirt. selbige durch Richterlichen Spruch, darzue du einen förder-lichen Rechtstag, noch vor instehendem Herbst ansetzen solt, von angestelter Clagzue absolviren, darauff du, wann die Ihrige die Ihnen nachfolgender massen am ohn-costen assignirte portion erlegen, oder desswegen gnuegsame Versicherung gethanhaben werden, sie alssdan von statten lassen sollest.

Anrierendt den vnkosten haben wir selbigen als ybermässig dahin moderirt,dass dem Commissario mehr nit alss 50 gülden, vnd dem Stattkhnecht auch nit yber70 gülden, also an allem 120 gülden zuepassiren. So hastu solche Summen volgeudermassen einzuefordern: nämblich von Jacob Reinbolden, glassern zue Löwenherg, alssder dise Ihr Captur verursacht (derenthalben er auch, da es seines vermegens halbersein möchte, wohl mehrers an vncosten zuetragen schuldig were) 10 gülden, von der Ver-