Additamentum ad Judicium matris Kepleri. 561
halter vnd Richter darüber erkennen, ob solche erhebliche Yrsachen vorhanden, derent-halben ihneu solche schrifftliche Process, doch auff ihren Kosten, zuzulassen.“
7. „Demnach auch mehrmahlen beschehen, dass die Beklagte (die gleichwol anVorbringung ihrer Verantwortung vnd anderer rechtlicher Nothturfft keins wegs zu-verkürtzen noch zuübereilen) vor ihr litis contestation, da sie allein mit Ja oder Neinihres aignen Facti halber antworten sollen, lange dilationes zum Bedacht begehrt, Soihnen auch von Stabhaltern vnd Richtern offter auf Sechs oder mehr Wochen (denRechten zuwider) zugelassen, dardurch dann die Sachen verlängert, vnd die Justitzauffgehalten: Ifierumben nun sollen Vnsere Amptleuth als Kläger, au Stabhaltcr vndRichter jederzeit begehren, die beklagte Person zur förderlichster litis contestationvnd runder Erklärung, ob sie deren wider sie geklagter Puncten geständig oder nicht,anzuhalten. Da dann Stabhalter vnd Richter, ohne Massgebung auss tragendemRichterlichem Ampt, nach befundenen Dingen, zuerwegen haben, ob und auff wievilTag dem Beklagten etwa eine Dilation zubewilligen, wie auch sie alle ohnnöthig ge-suchte Auffzüg vud Aussflüchten abzuschneiden, vnd auff dess Beklagten verneinen,den Kläger, ohn gestattetes auffhalten, zu ordenlicher Beweisung zuzulassen, oder auffdess Beklagten Bekanntnuss vnd ohnwidersprechliches Factum in der Hauptsach, wasrecht ist zusprechen, oder in zweiffelichen ihnen zuschwehr fürkommenden Fällen beyden Rechtsgelehrten zuconsulieren vnd Raths zupflegen wissen werden. 8. „So vilnun die Tortur anbelangt, sollen Vnsere Amptleuth soche in beysein etlicher derRichter vnd dess Gerichtschreibers exequiren lassen ynd Verfügung thun, dass selbigeweder gelinder noch schiirpffer als dess Richters Intention gewesen, volnzogen werde,vnd zwar ohnvnderbrochen auff einen Actum, vnd nicht, wie etwa auss Ohnerfahrenheitder Rechten geschehen, zu vnderscheidenen Zeiten nacheinander, dann selbiges andersnichts, als Reiteratio Torturae, welche ohne sondere newe Rechtliche Erkandtnussgegen keinem beklagten armen Sünder kan noch solle fürgenommen werden. Es sollauch sein peinliche Vrgicht auss seinem Mund, allerdings wie selbige, vnd zwar nichtwann er an der Marter hangt, sonder wann er herabgelassen ist, Selbsten ausssagt,fleissig beschriben werden.
9. Wurde der Verhaffte in solcher an ihme exequierter Tortur eintweder garnichts bekennen, vnd sich durch Aussstehung derselben purgieren, oder aber dasjenigso er bey vorgenommener Tortur bekennt, nachgehends an der Besibnung (quaestiocoram septem testibus), — wann ihme nämblich nach Verfliessung vier vnd zweyntzigvölliger Stund nach aussgestandener Marter, sein Vrgicht, so er bey der Tortur zuvorbekent, vor siben ehrlichen Männern zu Vormittagszeit, vnd zwar nicht an dem Orth,Thurn oder Gewölb, da er torquirt worden, auch nicht in beywesen dess Nachrich-ters, widerumb verständtlich vorgelesen wirdt — revociren, sollen Vnsre Amptleuthein solches alles zu Vnser Cantzley an Vnsre Obern Räth vmbständtlich berichten,vnd ferrern Beschaidts gewarten.
10. Daferr aber der Verhaffte seiner in der Marter gethaner Vrgicht bey derBesibnung (welche keins wegs zuvnderlassen) noch geständig vnd darauff beharrt, sollenVnsere Amptleuth auff Verfliessung dreyer oder vier Tagen selbigem vorm Richtersein Vrgicht widerumb Vorhalten, vnd wann er noch darbey verbleibt, ihne alssdann inprincipali auff solche bekannte übelthaten beklagen, vnd was Rechtlich erkennt, anihme förderlich exequiren vnd vollstrecken lassen.
11. Wann auch vmb mehrer Sicherheit wegen, die Vrthel vor der Publicationzu Vnser Cantzley zuüberschicken, durch Bevelch aufferlegt würde, sollen allwegenauch der Rechtsgelehrten Rathschläg vnd Bedencken, wann consuliert worden, nebender Vrthel zumahl überschickt werden.“
Capitibus 12 et 13 agitur de praeparatione ad mortem capitis damnatorum etsepultura morte multatorum seu morte voluntaria exemtorum.
Anno 1656 dux Württembergiae Eberhartus caput quartum praemissi edicti denovo inculcat, „da Wir mit besonderem ungnädigem Missfallen verspüren und erfah-ren müssen, wie dass biss dato in einem und andern Orth ob solchen wohlverfastenOrdnungen schlechtlich gehalten worden seye“. Ilis pluribus explicatis edictum sicpergit: „Nachdem Wir auch über bereits vielfältig gegebene ernsthaffte Vermahnungenvnd Befelche, zu nicht geringem Vnserem Missfallen verspüren müssen, dass diecriminal-Processen gar schlechtlich gefördert, die Verhaffte in langwüriger Gefangen-schafft ohnnöthiger weise beschwehrlich auffgehalten, die Costen auff ein grosses ge-trieben, vnd dadurch zu allen Seiten merckliche Ohngelegenheit vnd Beschwernussenverursacht werden,.... als ist zu solchem Ende an alle vnd jede Stabhalter vnd Rich-
Kepleri Opera VIII. 3ß