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Deutsches Eisenbahn-Buch : ein Taschenbuch für Reisende, Aktienbesitzer, Eisenbahnbeamte, Gasthalter, Kauf- und Geschäftsleute aller Art... / Fr. Wilh. von Reden
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Berlin - Frankfurter Eisenbahn

6. An Uebcrfracht über die frei zu befördernden 50 Pfd., gleich-

viel ob für einzelne Stationen oder für die ganze Strecke, ist zuzahlen: von 51 bis incl. 60 Pfund 2j Sgr.

01 ,, ,, 100 ,, 5 ,,

101 200 22 i

201 300 374

und so fort für jede 1 bis 100 Pfund .Mehrgewicht 15 Sgr. DasGewicht wird auf dem Garantiescheine vermerkt. Mehr als 500 Pfd.Uebergewicht für eine Person ist die Gesellschaft zwar befugt, abernicht verpflichtet, mit den Personenzügen zu befördern.

7. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für den Inhaltdes ihr zur Mitnahme übergebenen Gepäcks. Insbesondere hat derEigenthiimer den Schaden, der etwa durch mangelhafte Emballageentsteht, allein zu tragen.

8. Nach Einhändigung des Garantiescheins haftet die Gesell-schaft für Verlust, für Feuersgefahr und trockene Ablieferung mH1 Thlr. pro Piund des im Garantieschein angegebenen Gewichts-Will ein Reisender sein Gepäck höher versichern, so zahlt er t pCt.von dem Mehrwerth, welcher in dem Garantieschein vermerkt wird.

9. Für Passagiergepäck, welches 24 Stunden nach der An-kunft am Bestimmungsorte nicht abgeholt ist, wird 2 Sgr. pro Stücktäglich als Lagergeld bezahlt, doch hört nach Verlauf dieser 24Stunden jede Garantie, so wie die Gültigkeit des betreffenden Ga-rantiescheins auf.

C. Equipagen.

1. Equipagen jeder Art, beladen oder unbeladcn, von jedemPunkte der Bahn zum andern, zahlen 6 Thaler.

2. Den Eigenthümern derselben und ihren Begleitern steht eszwar frei, während der F'ahrt in der Equipage Platz zu nehmen,jedoch nur gegen Lösung eines Billets III. Klasse für jede Person-Auch haben dieselben die Vorschriften wie die andern Passagierezu befolgen und sind derselben Kontrole unterworfen.

3. Die Equipagen müssen in Berlin und Frankfurt spätestenseine Stunde vor Abgang des Dampfwagenzuges auf dem Bahn-höfe unter Vorzeigung des in dem Billetverkaufs-Bureau zu lösen-den Billets abgeliefert werden. Auf den Zwischenstationen kanndie Beförderung nur dann zugelassen werden, wenn die Equipagen24 Stunden zuvor angemeldet wurden. Nach Ankunft auf der letz-ten Station wird das Billet dem Zugführer cingehändigt und derWagen dagegen ausgeliefert.

4. Für die Equipagen übernimmt die Gesellschaft keine andereGarantie, als die gegen Feuersgefahr während der Fahrt, und zwarauf Höbe von 300 Thlr., insofern der erweifsliche W'erth nicht ge-ringer ist F'ür das auf oder in den Equipagen befindliche Gepäckwird gar keine Garantie geleistet. Wird die Equipage nicht ganzzerstört, sondern nur beschädigt, so erfolgt die Entschädigung nurpro rata des Werthes bis zu 300 Thlr., selbst wenn er mehr beträgt.