Band 
Vierter Theil.
Seite
253
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Ausbildung der organischen Chemie im Allgemeine». 253ßen Annahme des Wasserstoffqehaltes des gebildeten Wassers, so scheint mir e°°°isi,r'«

. Analysen ( 17 S 4 bis

kuie solche Vergleichung unnöthig zu sein.

Anders ist es mit Lavoisier's Analysen des Baumöls und desWachses; die unmittelbaren Resultate, welche er hier erlangte, sind ein glän-zender Beweis seiner Geschicklichkeit im Experimentiren; ganz richtige Folge-rungen aus ihnen zu ziehen, verhinderte ihn nur seine unrichtige Annahmeüber die Zusammensetzung des Wassers.

In zwei Versuchen über die Verbrennung des Wachses erhielt La-Uoisjer folgende Zahlen, denen ich hier seine Berechnung beifüge.

I.

II.

Menge des verzehrten Sauerstoffs in Cubikzollen

133.10

141.29

in Granen

66.55

70.64

Menge der erzeugten Kohlensäure in Cubilzollen

90.046

96,48

in Granen

62,58

67.08

Gewicht des verbrannten Wachses in Granen

21,90

21,75

Also Gewicht des erzeugten Wassers

25,87

25,31

/66,55 -s- 21,90> /70,64 -s- 21,75

^ -

62,58 > V

— 67.08 ,

Kohlenstoffgehalt der erzeugten Menge Kohlensäure

17,52

1878

Wafferstoffgehalt der erzeugten Menge Wasser

3.88

3.80

21,40

22,58

Die Summe der so berechneten Quantitäten Kohlenstoff und Wasser-stoff stimmt nahe überein mit dem Gewicht des verbrannten Wachses; sieist einmal größer, einmal kleiner. Lavoisier scheint hierdurch in der Ideebestärkt worden zu sein, das Wachs enthalte nur Kohlenstoff und Wasser-stoff. Die größere Uebereinstimmung der Resultate in Betreff des Wasser-stoffs scheint ihn verleitet zu haben, die Bestimmung dieses Elementes fürsicherer zu halten, als die des Kohlenstoffs; er zog vor, den letzteren ausder Differenz zu ermitteln, und er nahm an, es bestehen

21.80 Gran Wachs 21,75 Wachs

aus 3,88 Wasserstoff aus 3.80 Wasserstoff

und 18.02 Kohlenstoff und 17,95 Kohlenstoff

oder für 100 Theile sei die Zusammensetzung des Wachses

82.3 Kohlenstoff 62.5 Kohlenstoff

17,7 Wasserstoff 17,5 Wasserstoff.

Berechnet man Lavoisier's unmittelbare Data ganz nach seinerArt, aber mit Zugrundelegung der jetzt angenommenen Bestimmungen über