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Neunter Band.
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189
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Vergiftung. 189

theilt sei. Die grösste Bedeutung haben derartige Gewichtsbestim-ftiungen entschieden bei der Untersuchung auf Gifte, welche in gewissen' erbindungen normal im Organismus Vorkommen (Schwefelsäure,Salzsäure, Phosphorsäure etc.), oder auf diejenigen, welche in geringerStenge als Bestandteile von Speisen, Getränken und Arzneien einge-ftihrt sein können.

"Was die Frage anbelangt, wer mit der Ausführung der gerichtlich*Gemischen Expertisen zu betrauen sei, so kann sie kurz dahin beant-wortet werden: derjenige, der in seinem Wissen und Können die^'forderliche Garantie für die richtige Ausführung derselben darbie-le t; damit ist natürlich zugleich ausgesprochen, dass das in vielen Staa-'■Oß lange befolgte Princip: jeden Gerichtsarzt und jeden Apotheker2,1 derartigen Untersuchungen heranzuziehen, ein sehr unglücklichesWar. Chemische Expertisen verlangen eine vollkommene Vertraut-et mit den analytisch-chemischen Operationen, sie setzen einen theo-re tiscli wie praktisch gleich tüchtig ausgebildeten Chemiker voraus, undz War einen solchen, der mit der Entwickelung der Wissenschaft Schritt2 0halten in der Lage ist. Dass esApotheker gebe, die diesen Postulaten® n tsprechen, wer wollte dies leugnen, aber wer wollte behaupten, dassSle in ihrer Mehrzahl in der Lage seien, den Anforderungen der Iiechts-Pflege zu entsprechen ? Das richtige Princip wird daher immer das*^in, die Gutachten von wirklich Sachverständigen zu erholen, und be-olgt man dasselbe, so wird man gerichtlich-chemische UntersuchungenJ le Gerichtsärzten und nur in Ausnahmefallen Apothekern übertragen,tß einigen Staaten ist man mit der Anstellung besonderer Gericlits-c flemiker vorgegangen, während in Bayern die unserer Ansicht nach8e hr zweckmässige Einrichtung besteht, dass sämmtliche gerichtlich-chemische Expertisen von Professoren der Chemie der drei Landesuni-^rsitäten ausgeführt werden. Früher bestand vielfach die Einrichtung,Cass gerichtlich-chemische Untersuchungen im Beisein einer Gerichts-P e rson oder Commission vorgenommen werden mussten; dies war aberSänzlich zwecklos und nur störend für den Chemiker. Wie sollte ein“Urist eine wirksame Controle über die Operationen des ChemikersCßsüben, und welches Vertrauen würde ein vereidigter Chemiker ver-tanen, bei dem man eine solche für nöthig hielte! Der Werth einer§ e richtlich-chemischen Untersuchung hängt ab von der stricten Einhal-tng aller in solchen Fällen dringend gebotenen VorsichtsmaassregelnCßd von der Vollständigkeit derselben. Der Chemiker hat dafür zu8 °rgen, dass beiden Anforderungen möglichst entsprochen werde und5a bei, so fern dies nicht schon gerichtsseits geschehen wäre, auf fol-gende Momente sein besonderes Augenmerk zu richten: Alles was zurAufklärung des Tliatbestandes vom chemischen Gesichtspunkte aus die-sen kann, ist wo möglich in Untersuchung zu nehmen; so: etwaige BesteJ*°ch vorhandenen Giftes, Erbrochenes, Stühle, Harn, Stellen des Fuss-

°dens wohin Erbrechen stattfarid, durch Excremente oder Erbrochenes

b,

^fleckte Stellen der Bett- oder Leibwäsche, vorher genossene Speisen°fler Arzneimittel u. s. w. Otto fand in einem Falle das Arsenik ine 'ßer höchst geringfügigen befleckten und gerosteten Stelle eines eiser-!L et » Stubenofens, auf dem das giftige Getränk, von welchem ein. °pfen auf den Ofen gelangte, gestanden hatte, und Stas ermitteltej 11 dem berühmten Process Bocarme das Nicotin in den damit ge-unkten Stellen des Fussbodens. Unter allen Umständen wichtig ist