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Erster Theil. A - Be.
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Reichs-BttttN, ksrmum Imperü,ist eins nach vorhergegange-nem ordentlichen Proceß von Kayser und Ständen des Reichs,wegen gebrochenen land-friedens oder gröblichen ungehorsamgeschehene ausschlieffung eines Reichs-glieds von allen ihm alseinem solchen sonst zugekommenen gerechlsamen und freyheiten,dergestalt, daß der also geachteten leib und guth jedermananzutasten erlaubet ist, daß alle ihre rechte und anforderun-gen,so sie etwan wider ihre schuldner oder andere haben,wegfallen,Laß sie ihrer lehne verlustig, auch selbst unredlich, aller men-schlichen gesellschafft, ja selbst des gemeinen gottes-diensts un-würdig werben. Das hast eigentlich die ober-acht, denn dieacht an sich selbst ist nichts anders als das erste Kayserl. decret,krafft dessen befohlen wird, bey strafe der acht dem mandat zu ge-horsamen , oder widrigen falls in den Reichs - bann verfallenzu seyn, und wenn dem nicht folge geleistet wird, so ergehetdenn die obermeldte achts-erklärung. Es ichdiß eine fache, wel-che vor den Kayser und Stände zugleich gehört, und ist abson-derlich das Kayserliche Cammer-Gerichte befügt, die Processewider die land-frieden-störer auszumachen , und im nahmendes Reichs die achts-erklärungen ergehen zu lassen, wie das ausden Cammer-Gerichts-verordnungen gnugsam zu ersehen, undin vorigen zeiten an dem exempel des Marggrafen zu Branden-burg Albrechts erhellet. Es ist aber nicht zu leugnen, daß sich oftLieKaystr solches rechts allein angemaßt,wie Carolus V. bey demSchmalkaldischen kriege, und hernach Ferdinandus II. bey derBöhmischen unruhe gethan. Deswegen ist. inFerdinandi III. undfolgenden wahl-capitulattonen versehen worden, daß der Kayserbey einer vorhabenden achrs-crklarung einen ordentlichen proceßnach inhalt der Cammer-Gerichts-ordnung anstellen, oder dafernderselbe wegen allzu offenbarn Verbrechens nicht nöthig wäre,dennoch mit den Churfürsten rath pflegen solle. Indessen hatman in den neuen zeiten die achts-erklärungen wider die beydenChurfürsten Cöln und Bayern gehabt, wowider sowol dasReichs-Lorpue überhaupt, als auch einige Churfürsten, welchenicht zufrieden seyn wollten, daß der Kayser die fache nur inprivat-schreiben an sie gelangen lassen, sondern lieber gesehenhätten, daß es auf einem Collegial-tage ausgemacht worden,unterschiedenes erinnert. In Caroli VI. wahl-capitulation istendlich diese fache wieder auf einen vestcn fuß gesetzt worden,undda bisher die Fürsten sich beschwert, daß sie von diesem rathausgeschlossen seyn sollten, hat nunmehro der Kaystr verspro-chen , dißfalls nichts ohne rath der Churfürsten, Fürsten undStände vorzunehmen, den proceß wider den Verbrecher allezeitordentlicher weise vor dem Cammer-Gerichte zu führen, und beydem schluß die ergangenen aas auf dem Reichs-tage durch ab-sonderlich hiezu aus allen drey LollsWis in gleicher anzahl derrcligionen Deputirte untersuchen zu lassen, welche denn ihr gut-echten den gesamten Ständen andeuten, und diese den endlichenschluß fassen sollen. Bey der execution des bannes ist zu erinnern,daß solche denKreisen und Fürsten,welche des ächters ländern amnächsten liegen , aufgetragen, vorher aber den geächteten durcheinen Kayserlichen Herold das achts-urtheil entweder selbst über-bracht und angekündigt, oder anIie thore geschlagen, oder un-ter trompeten - schall vor dem geachteten schlöffe oder stadt nie-dergelegt wird. In ansehung der Personen ist zwischen geist-undweltlichen dieser unterschied in acht zu nehmen, daß jene nichtmit der ordentlichen strafe des bannes belegt, sondern ihnennur die vom Reiche habenden regalien und lehne eingezogen wer-den , und da hast das bann-urtheil eine privatim,s-erklärung.Es ist aber diß nur von denen, die Römischer religion sind, zuverstehen. Die güther des geächteten fallen, wenn es unmittel-bare Reichs-lehne sind, dem Reiche, sonst aber ihren Lehns-Herren heim, und werden die nächsten lehns-folger, wenn siean dem verbrechen keine schuld haben, ihres rechts nicht verlu-stig. , aä c-ixit. keräin. III. Grund-feste des Reichs ,

T. III. L.-;. wm.I. act. xublio. Ilb.III. <L tom. II. cont.

Europ.Herold, k.I. p.yi 7 .isg. wahl-capitul-Lsroli vi.z.ro.

Rirchm-Bann. Mit diesem Wort wird eine-gewohnheit an-gedeutet, welche sich bereits in der ersten Apostolischen kirche,undzwar dem befehl Christi, und exempel der Aposteln zufolg, be-funden , daß wenn einer einen groben und offenbarn fehler be-gangen , die gantze gemeine zusammen gekommen, und densel-ben für ein untüchtiges glicd erkannt, auch von sich gantz aus-geschlossen , bis rechte zeichen der besserung an ihm könntenwahrgenommen werden. Die Juden hatten unter sich etwasdergleichen, pflegten auch diejenigen, so sich grober funden theil-hafftig gemacht, aus ihren Synagogen zu verflossen, ja gar keinegemeinfchafft mit ihnen zu haben, und mag vielleicht auch da-her diese gewohnheit unter den Christen entstanden seyn, wie-wol dieselben in den ersten zeiten von dem unterschiede zwischendein grossen und kleinen bann , der bey den Jüden üblich war,nichts gewust. Es geschahe aber diese ausschlieffung in den er-sten zeiten durch die gantze gemeine, mit solchem Nachdruck, daßes ein kräftiges mittet war, die verführten wieder aufden rech-ten weg zu bringen. Nach der zeit aber ist man von diesem ge-brauch in vielen stücken abgewichen, sonderlich, nachdem dieBsschoffe und Priester die gemalt, einen in bann zu thun , al-lem an sich gezogen, so daß gleichwolen der Bischofs eines jedenorts ohne seine Geistlichkeit nichts pflegte hierum zu thun. Eswollten zwar die Griechischen Käufer solches wiederum auf vori-gen fuß setzew sie konnten aber wenig ausrichten. Und obgleichvon den KaMM snstimMw Leone und andern verordnet ward,daß keinem Buchoff oder Priester frey stehen sollte, jemand von-er Christlichen gesellschafft abzusondern, ehe sie die Ursachen an-

ban

gkzeiget, so half es doch wenig, inmassen die «e-

danncs auch sogar wider ihre Komge und Lano^^Ebrauchten. Wer aber diesen bann gar nicht achten AMr»/"endlich in eine weltliche strafe,die von den weltlichen-A AMihm vollzogen wurde, und findet man,daß zum olleriacht und der kirchen-bann mit einander verknüpft AjjM

ferne aber jemand vermeynte, daß der Priester oo ^ ^ er-ihn unrechtmäßiger weise in den bann gethan da,A-

laubt, dißfalls an den 8vnoclum oder die versamm ^ ial>schössen seiner provintz zu appelliren, muste aber den M ege im bann bleiben, bis die fache zur gnüge emui M etceinen bescheid erhalten hatte. Die Könige und Kay'v ^ Mvon bloßen Bifchöffen in diesen landen nicht MiNM..beschwert worden. Nachdem aber die gemalt derBischöffe so hoch gestiegen , ist ihnen, wie aus den

hellet, damit öfters tort geschehen. In der Catyo-w gEche nun ist diese gewohnheit bis auf gegenwärtigen AMden , ausser, daß die beschaffenheit der jetzigen M, ^„silAsich selbst erfordert, behutsam hierin» zu verfahrt AM,icIetwas seltsamer macht. Auch ist selbiger beynicht gäntzlich abgeschafft, sondern man hat sich dAA-iM.fache anders einzurichten. exitt. y. z 7> ^ gn." Ls-

ölliLTn. Lim. s. liovsll-t 12z. c. I I. in now

L3N. y. ÜL ä-Ifl. ä 6. lib. IV. c. 7. lag. ,:k.

roli K. lib. V. c. 42. lib. VI. c. 140. lib. VII. o- A

glollür. voLs Lxcomniunicütio. , ße

I. obll 1. cbron. 8pir. lib. II. c. ; 4 - . ^ Lsv' '

rig. eoclef. äifciplina elillert. z. Oe iastit. IIII. tit. 10. AMe-. in not. acl b. l. ü

Banner , eine Schwedische familie, siehe Bauu „q EttäKKssftss'l 8, mit diesem nahmen , dessen nrw^M iBretagne hergeleitet wird, wurden vor diestmdiejenigen Edelleuthe benennet, welche grosse MvAMOAund das recht hatten, ihre

. >re Vasallen unter ihrer

in des Königs armee zu führen. Über die anzahl w ^ 55 ',^schafft ist man nicht recht einig. Einige sagen ,I'ß Mseye gewesen , der so viel Vasallen unter sich gehabt, ^von eine compagnie ins feld stellen, und auf seine AMsAsten unterhalten können. Andere behaupten, er sAwenigste lo.vasallen haben, und eine compagnieten können, dannenhero er auch eine sahne geführt,nur ein lehn ohne character besessen. Dieser titul ^^hohen Adel zu , wäre aber doch geringer als einfänglich wurde er auch nur den Personen auf ihre

suupuu) lvuroe rrauey nur vcn Personen aus

gelegt, hernach aber ward er erblich , und kamauu ^

die ein kamierecswaren, ein bannier

-lehn besassen, ob sie schon nicht AAlüer zu führen, oder ihre gewassnca

commandiren. ciNire äe 1abloblesss. ^ ^

Banner - Herren in Teutschland, ist eine wu AM ^unterschiedene familien führen, und selbige von den Ahalten. Sie kommen fast mit denen überein, "AMFranckreich Lannerers genenuct; denn sie waren cv gew.Ageringer als die Barons, hatten aber dennoch MA chice A,gegend die gerichte. Etliche halten dafür, daßne oder bannier, welches man ihnen gegeben, ihre 0^kommen. >7 Üs orclins eguelkri Oerm.L»lar.^lpSLiiIum oblerv.( 7 o^ttM,in ßuris publici pruä.lse -

* Bannesdorvne, Lamie 5 äoiiiL, ist ein berg ver M

Sommerset in Engelland, zu dessen fuß die stadt per-ist. Nach einiger meynung ist diß der Kons Loa-» ^ten. , I)iü. , ein

* Banne;, oder Bagnesiüs, (Domuucus 7 ^

scher Dominicaner-Mönch , gieng in seinem Ar dav,^Universität zu Salamanca, hörte die PhilosopNAwgie, A,in obgedachten orden, wandte sich so fort zur anA tAfieng hernach selber an , in beyderley wissenscham« ^ Tb^,.wiedrum zu unterrichten , da er denn sondecua-r , ^

8 ummam erklärte. Nach diestm ward er m n ^

IsAüs seines vatterlandes zum KeÄor bestellet, cA iz?f' ,0.12. jähren auf Salamanca zurück, und erhielt aw.^'sveokrofeliionLm publicarn, auf welche bald bre jaht Aj-gi-L primsris folgte, welche er von an. I?8o. blS m Mn.verwaltet, da er den 21. oct. in seinem 77-.la.lM ^M S

neschriften sind: 8cbolaüicaLommentariain m m ...clam lecuiiäL U. Tboma: in 4. tomis. Die

aber m

ejusäem partem L in supplemenwm liegen ZU ^

stript; Kelsckio äs merito L augmenw Lbarita - ^minoris OialeckiLX ; In Oialeekicam llriliace ! / ^

likros cle gsnerations & coriuvtions Lowmon AoNw.Mnss; Tibellus üipplox LIemenri VIII. obAm. Nsrieth er mit Ludovico Molina, der an.,i;88. ^gegeben^titul: Loncoräia gr-ttiZ, oum libero arbitno, he v 0 N,d'A>ttte, in einen weitläuftigen streit darüber, wen M

qulsitton zu Salamanca ein verbot ausgewumec , ,

tes buch in gantz Spanien nicht verkauft werden ^ ei>tA^-Ursachen, daß viele Pelagianische lehc-satze darA^pcrN Ki-mmen. Hierwiber movirte sich Molina, mi sich inez feine Calvinische lehren vor. Jeder theil >U A sttztevten. Bannez also und noch 7. andre Dommtt ,s Meme schutz-schrift auf, und übergaben stss^m ^mmeiUÄjßMliäi, der aber befahl aus denen achten rme ttssa ^ Md A.welche arbeit dann dem Bannez, Petro cle HerfAlvarez aufgetragen wurde. Sie brachten V sArvS i ^ Mnaren zu stände, unter dem titul z- ll.xoiosis