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an der Spitze stehet: nur seine Gewalt, seine Vorrechtesind nicht allenthalben die nämlichen.
In den Autokra tieen regeln Grundgesetze, erwor-bene Freiheiten des Volks, Friedensschlüsse und Staats-verträge nicht selten den Umfang der Gewalt: immerist der Monarch an Gesetze gebunden, die seiner Will-kür Schranken setzen und die Verwaltung in allen ihrenZweigen regeln, wodurch sich diese Verfassung von demorientalischen Despotismus unterscheidet. So war inFrankreich die Monarchie seit Ludwig XIII-, trotz der wäh-rend hundert fünf und siebenzig Jahren unterlassenen Ein-berufung der Reichsstände, doch durch das Salische Gesetzund durch die Unabhängigkeit und die gesetzlichen, sogardie usurpirten Vorrechte der Parlamente faktisch, —rücksichtlich einzelner Provinzen wieder durch Friedens-schlüsse und Staatsverträge in gewisse Gränzen einge-engt. Durch das sogenannte Königsgesetz ist selbst derunbeschränkteste der Monarchen, der König von Däne-mark, obgleich nur in wenigen Stücken, an Grundge-setze gebunden. Die Souveränetätsrechte der Königevon Neapel haben durch den berühmten Staatsvertragmit Oestreich vom 12 . Juni 1815 Einschränkungenerhalten.
Die Landstände sind oft mit Einrichtungen, wel-che einen autokratischen, öfter mit solchen, welche einenCharakter der Repräsentativ-Verfassung an sich tragen,begleitet.
Die Repräsentativ-Verfassungen erhaltengewöhnlich durch die Aristokratie der Optimalen (Pairs-kammer, Reichsräthe) eine gemischte Natur.
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