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hinzu. In dieser verschiedenen Composition liegt dieverschiedene Natur, das eigenthümliche der landständi-schen Verfassungsform. Sie ist rein, wenn außer demmonarchischen nur noch das aristokratische Element derOptimalen vorhanden ist; zusammengesetzt, wennbestimmte Abgeordnete des Bürgerstandes zu den Be-rathungen und Beschlüssen des Landtags mitwirken,und sie nimmt noch mehr die demokratische Forman, wenn die Glieder, welche von Städten und Guts-besitzern auf dem Lande und gelehrten Körperschaftenabgesendet werden, der Wahl der Classen, zu wel-chen sie gehören, belassen sind. In allen diesen Modi-fikationen haben die Landständr an der Regierungsver-waltung mehr oder minder Antheil, aber immerhinist ihre Beistimmung zn Auflagen auf die Unterthanenunbedingt erforderlich.
3) In den reinen Repräsentativ-Verfas-sungen gibt es wesentlich außer dem monarchischennur noch ein demokratisches Element, weil die Reprä-sentanten nicht aus bestimmten Classe» der Nation,sondern aus allen Bürgern, ohne Unterschied undnach freier Wahl derselben, erkoren werden, ohne daßdadurch die Optimalen ausgeschlossen sind. Zu ihrenAttributionen gehören aber wesentlich: Antheil an der
*1 Don solchen sogenannten Landständen, welchen von derRegierung die Postulate blos zur Aufnahme vorgelegt werden,und deren Berathungen stch nur auf die abzufassende oder zu un-terschreibende Dankadresse beschränken, kann, als einer lee-ren Form, freilich keine Rede seyn.