Band 
Erster Band.
Seite
229
JPEG-Download
 

229

ehrt, „liege ganz eigentlich im Charakter und Zweckder ersten (Pairs-^> Kammer." Nun, so wolle Gottdie Völker vor diesem Princip behüten!

In der Sitzung der Bayerischen Rcichsräthevon, Juni 1819 wurde der Antrag der zweiten Kam-mer auf Einführung der Landräthe, wie dieses In-stitut im Rheinkreise bestehet, von der Majorität,gegen die Meinungen des Kronprinzen (jetzigen Königs)und des verstorbenen edlen Herzogs von Lenchtenberg,verworfen, eben so, wie in der Sitzung vom 2.Juli 1819, die Anträge auf Oeffentlichkeit und Münd-lichkeit der Rechtspflege, auf Einführung der Geschwor-nen-Gerichte und auf Trennung der Justiz von derPolizei und Verwaltung. Rücksichtlich der Oeffentlich-keit und Mündlichkeit der Rechtspflege erhielt der An-trag der zweiten Kammer nur eine Modifikation, abereine solche, welche jene Einrichtungen unmöglich gemacht,mindestens ohne Resultat gelassen hätte. „Der Königmöchte bei der bevorstehenden Revision der Gerichts-ordnung," in einer solchen Art Bedacht darauf nehmenlassen, daß dadurch sowohl die den Stand es Herrenals dem Gesammt-Adel zustehenden Rechteund daraus fließende Formation und Wir-

In der letzteren Stände - Versammlung hat jedoch dieKammer der Reichsräthe, ihr früheres System, „der BeweglichkeitStetigkeit entgegen zu setzen," verlassend und das Heinm-Princip klüglich bei Seite schiebend, die Einführung der Landräthefür zweckmäßig erklärt. Allerdings ist es eine der schönsten Tugen-den des Menschen, von seinen Irrthümern zurückzukommen,und darum verdient auch diese Bekehrung unser — Lob.