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Zweiter Band.
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der Idee eines Vertrags seines Aktes freier Willkühr)ist die der Nothwendigkeit der Beistimmnng Aller,der Verpflichtung dritter Personen und der nachfolgen-den Generationen zur Bcitretung ausgeschlossen; undwenn man ihm dennoch diese Bedingung beilegt, so ist esdoch nur das Rechts- und Sittengesetz, welchessie fordert, mithin abermals nicht der Vertrag. Mansiehet, daß der Vernunft-Vertrag eben so sehr auf Hy-pothesen ruhet, als der empirisch-geschichtliche Ur-Ver-trag, und daß man daraus ebenfalls die Formen undden Inhalt der Verfassung, namentlich die Rechte desMonarchen, nach Belieben ableiten kann. Da nur alleinder Zweck des Staats aus dem Rechtsgescye be-stimmt werden kann, die Mittel aber und die Art undWeise, sie in Anwendung zu bringen, namentlich diemonarchische Verfassung und die dem Staatsoberhauptezustehenden Rechte und obliegenden Pflichten, blos einGegenstand der Staatsklugheit, mithin wesentlichwillkürlich und von Verhältnissen abhängig sind; so führtdas System der Ur-Verträge, man möge sich darunterfactisch errichtete oder Ideal- und Vernunstverträgedenken, nicht nur zu keinen sicheren Grundlagen desStaatsrechts, sondern auch sogar zu den gefährlich-sten Theorien: ^') und dies ist so gewiß, daß in

P Friedrich. Joseph und Catharina II. nahmen auch einenUr- oder Grund-Vertrag an, bezogen dessen Inhalt darauf, daßdie Monarchen des Volkes wegen und ursprünglich von demselbenernannt worden sepen, und regierten — nach Belieben.

**) Aus dem geschichtlichen, dem factisch en Urvertrage