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schloffen Friedens-, Erbverbrüderungs- und Familienver-träge, gemäß welcher bei Erlöschnng der Dynastie ineinem Lande die regierende Familie eines andern Landeszur Regierung jenes Landes gelangen sollte; sie über-trugen auch schon bei ihren Lebzeiten ihre Besitzungenan Land und Leuten an dritte Landesherren, selbst anfremde Monarchen, oder vertauschten einzelne Be-zirke: — alles dies ohne Einwilligung des alsoveräußerte» Volks, das für Waare, so wie das Ter-ritorium als Privateigenthum (obgleich als Lehen vomDeutschen Reiche, welches die Bestätigung solcher Veräu-ßerungen vom Kaiser und Reich gesetzlich erforderte)betrachtet wurde, wenn nicht etwa ausdrückliche Verträgezwischen Fürsten und Volk Beschränkungen festsetzten. Vondem Reichstage, der nur von den Ständen (das heißtden Fürsten und Reichsstädten) gehalten wurde, undvon den Reichsgerichten, deren Beisitzer entweder(bei dem Reichshofrath) der Kaiser allein, oder (beidem Kammergericht) eben nur diese Stande ernannten,hatte weder die Nation im Ganzen, noch das Volkals Unterthanen der einzelnen Regierungen, Schutzgegen Mißbrauch der Gewalt zu hoffen. Freie Städtewurden nicht selten ihrer Freiheiten beraubt; das mo-narchische Princip dehnten die Fürsten über Gebühr aus,und der Födcrativstaat befand sich in den Händeneiner geschlossenen Oligarchie. Die Einheit des Ver-bandes sank; die Reichsstände schloffen mit jeder, auchfremden, Macht Verbündungen '), in so fern diese nur
*) Mit Frankreich hatten sich viele Fürsten in zahllosen, oft