Band 
Zweiter Band.
Seite
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Wäre es der Regierung unbedingt überlassen, denAutoritäten die Befolgung ihrer Befehle zu gebieten;könnte sie die Gesetze nach Willkür geben, die Steuernnach Belieben ausschreiben, den Gerichten befehlen,diesen oder jenen, den sie bezeichnet, zu verhaften, wiesie entscheiden oder den Angeklagten richten sollen; könntesie jeden beliebigen Gegenstand der Competenz der gesetz-lichen Autoritäten entziehen und vor ein anderes Forumnach ihrer Wahl bringen u. s. w.; so würde die Er-nennung der Beamten auf dem vorhin angegebenen Wegenicht den geringsten Vortheil gewähren; ihre Unabhän-gigkeit wäre vernichtet, — die Regierung unbeschränkt,das Volk trotz seiner Wahlfrciheit unterjocht.

Auf der andern Seite würde aber gar viel Wirrwarrerfolgen, die Gesetze, auf verschiedenartige Weise aus-gelegt, wären nicht mehr die feste und gleichförmigeNorm für die Verwaltung, die Gesetzgebung selbst würdeein buntes Chaos und der empörendste Beamten-Des-potismus organisirt werden, wenn die Beamten nichtder Leitung und der Aufsicht des Monarchen und seinerRegierung unterworfen wären, und wenn im Falle derUeberschreitung ihrer Attributionen sie nicht zur Ver-antwortung und Bestrafung gezogen werden könnten.

Daraus folget:

1) daß dem Monarchen die höchste Leitungund Oberaufsicht über alle Autoritäten zu-stehen muß, und daß er sie wegen Dienstvergehenzur Verantwortung ziehen darf;

2) daß die Gesetze nur von den dazu in Vorschlaggebrachten und vom Monarchen ernannten, ebenfalls