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so weit es menschlichen Einrichtungen gestattet ist, undwenn mich nicht Alles, selbst die Erfahrung, trügt, —die Erfahrung aller Zeiten, I welche uns die Geschichtelehrt und die ich nachher bei der Entwickelung der ein-zelnen Bestandtheile anführen werde, eine wahrhafte,wirkliche und mit Weisheit ausgeschmückteVolksvertretung geben, alle Gebrechen der land-ständischen und Repräsentativ^-Verfassungen vermei-den und ihre Vortheile mit neuen vereinigen. Mögeauch eine weitere Vereinigung von Abgeordneten desVolks in einer allgemeinen Versammlung ausallen Provinzen des Staats oder, was mir besser scheint,Provinzialstände-Versammlungen, deren Or-ganisation und Attributioncn später darzustellen sind,hinzukommen; doch nur in jener Einrichtung liegt dasFundament des Staatsgebäudes, die Sicherheit derThrone, die Dauer der Verfassung, der Schutz allerstaatsbürgerlichen Rechte, das Princip des Fortschreitensder Civilisation und der Beförderung und Begünstigungaller Tugenden und Talente.
Das ist schon jetzt klar: der Monarch kann in seinenzweckmäßigen Maßregeln durch keine Art von Mit-Regenten, *) durch keinen egoistischen Kasten- oder
*) Daß Landstände und Kammern in Repräsentativ - Verfas-sungen wirkliche Mitregenten, aber nur in Beziehung aufSteuerbewilligung und ebenfalls auf die Gesetzgebung, mit Aus-schluß der wichtigsten, ich meine der vollziehenden, leitenden undaufsehenden, sind, ergibt sich aus der Natur dieser Einrichtungen.Die älteren Publicisten stritten sich darüber, aber Ioh. Jakob