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anerkannt, daß ich mich überheben darf, darüber um-ständlich zu handeln. Wenn sich dagegen hie und daStimmen erheben; so haben sie in der — leider! nochimmer hin und wieder bestehenden Patrimonialgerichts-barkeit, *) wohl auch in Privatinteressen von mancherlei— doch auch nicht schwer zu errathender Art, oder instupider Anhänglichkeit an das Gewohnte, ihren Grund.
Der würdige und hochberühmte von Feuerbachhat bei seiner Vertheidigung des öffentlichen und münd-lichen Verfahrens eine Distinction zwischen parteili-cher und volksthümlicher Oeffenlichkeit aufgestellt.Jene kann eben so wenig gedacht werden, als eineöffentliche Berathung zweier Freunde über einenGegenstand, der sie allein betrifft, in einem Zimmerbei verschlossener Thüre. Sogar ist ein nicht-öffent-liches Erscheinen der Parteien vor dem Richter in
Ausdruck der Physiognomie im Conterfey vollkommen darstellen, denTon, den Accent, die Länge oder Kürze jeder Silbe in Notensetzen und diese in der geheimen Kammer aufspielen lassen; somöchte man sich mit dem geheimen Criminalverfahren zur Nothaussöhnen. Die Wilden in Peru drücken ihre Gedanken und Mei-nungen noch lebhafter durch ihre Geberden und ihr Mienenspiel,als durch Worte aus. (Z i m m e r in a n n' s Taschenbuch derReisen, Jahrg- 1807, Seite 98.) Wie könnte man solche Aus-drücke der Gedanken zu Papier bringen? Und jeder Mensch, etwader Fürst von Talleyrand ausgenommen (ttlscvirs «eceete<iu Ladinot Us diapvILon par 6o/a^r,tt//r), äußert seine Gedan-ken mehr noch, als mit Worten, wenn auch weniger vollkommen,als die Wilden in Peru, mit Geberden.
*1 Siehe ersten Band, Seite 229 den Beschluß der Bayeri-schen Kammer der Reichsräthe vom 2. Juli 1819.