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außerhalb derselben: aber das etz bestimmt die Ab-stufungen.
Ein großes Uebel bestehet darin, daß, außerhalbEnglands, die Verhaftungen Berichtigter oft sehr langedauern: in Frankreich selbst fand früher dieses UnwesenStatt. Der Justizminister de Serre schrieb an dieGeneralprocuratoren, daß er mit Verdruß bemerkt habe,wie lange bisweilen die Voruntersuchungen dauerten;ja, daß es Beispiele gebe, wo Bezüchtigtemehrere Monate, sogarEin Jahr lang unddarüber im Gefängniß blieben, ehe sie vorGericht gestellt würden. * **) ) Zwei Mittel dienendagegen: erstlich die Verbote der Verhaftungen inbloßen Vergehenssachen, wovon kurz vorhin gehandeltwurde, und zweitens die Gestaltung der proviso-rischen Freiheit gegen Cautionsleistung.
*) Diese Rüge de« edlen Minister« muß in Deutschland,wo die Criminalprozesse gewöhnlich mehrere, javiele Jahre lang dauern, weil man im Schneckengange derJustizpflege Gründlichkeit zu finden wähnt, auffallen. Im erstenBande Seite 270 ist die 13-jährige Dauer der Verhaftung de«Perez angeführt. Diese« Beispiel beweiset zweierlei, erstlich,daß dergleichen Verschleifungen der Criminalprozesse bisweilen au«den verruchtesten Absichten geschehen; und zweiten«,daß die Präscriptionsfrist der Verbrechen weit kürzer fest-gesetzt werden muß, als sie in allen Criminalzesetzgebungen außer-halb England« bestimmt ist. (Siehe meine „Untersuchungen," Il„Seite 273, Anm.) Von letzterer Barbarei ist hier nicht weitermehr die Rede.
**) Diese Zuflucht schuldloser Männer kam erst unterAntonin, dem Frommen auf: nur in sehr wichtigen Fäl-