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Ueber Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritannien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit / nach amtlichen Urkunden von Caesar Moreau
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mer seyen, weder in England, Irland, Wales, noch in dem Theil Schottlands, der dem KönigEduard gehörte, mit alleiniger Ausnahme des Königs, der Königin und ihrer Kinder, Tuch ausfremden Manufakturen kaufen dürfe, bei Strafe der Confiskation des Tuches und , außerdemnoch einer willkürlichen Strafe. Auch war es Niemandem erlaubt, dessen jährliche Einkünfte nichtwenigstens 100 Lstg. überschritten, fremde Pelzwaaren zu tragen. Es war Jedermann erlaubt,sowohl in England, Irland, Wales, als in dem England gehörigen Theil Schottlands, Dich zufabriciren, ohne an irgend ein gesetzmäßiges Ellenmaß gebunden zu seyn. Allen Kaufleuten, dievon Michaelis ab Tuch e infüh rten, war Confiscirung des Tuches und außerdem noch eine will-kürliche Strafe auferlegt. Allen fremden Tucharbeitern ward des Königs Schutz und außer-dem noch Freiheiten versprochen, wenn sie in irgend einem Theil seines Landes wohnen wollten.(Acts. 10. Edouard III. c.c. 1 . 5.) Diese Akten variirten sehr mit den verschiedenen Nego-tiationen mit den Prinzen und den Kommunen Flanderns und Brabants, wonach in ihrem Landeein Stapelplatz angelegt und ihnen die Erlaubniß ertheilt werden soll, Wolle in England zu kau-fen, Der König selbst brach sie sehr bald, und es scheint, daß er fast in jedem Monat einneues politisches System annahm, was für den Handel Englands und der mit England in Ver-bindung stehenden Länder sehr nachtheilig gewesen seyn muß. (Walsingham bemerkt indeß (p. 135.),daß Niemand Acht auf diese Gesetze gab, auch fügt er hinzu/ daß das Parlament den fremdenManufakturisten Pensionen bewilligte, bis daß ihr Geschäft im Gange war.)

In direktem und unmittelbarem Gegensatz dieser Gesetze (wenn sie nämlich recht datirt sind)stellte der König Kommissarien an, um mit seinen Alliirten und Freunden zu consultiren, ob esrathsam sey, den Stapelplatz für den Verkauf englischer Wolle an irgend einem dazu geeignetenOrt auf dem Cotttinente zu etabliren. (Foedera Y. IV. p. 813.).

Es geschah wahrscheinlich in der Absicht, wegen dieses Stapelplatzes zu deliberiren, daß einHandels-Konsilium gehalten wurde, welches, da es aus Deputieren der Städte bestand, einHandels-Parlgment genannt werden konnte; wahrscheinlich war es zahlreicher als ein Parla-ment, da die Pächter von Buckingham, welche bis zum Jahre 1545 keine Mitglieder an dasParlament sandten, durch den König den Befehl erhielten, drei bis vier ihrer besten und weise-sten Männer dahin zusenden; demzufolge wurden drei abgesandt (Willis trist, of Buckinghamp. 41.). Der König nahm Wolle durch ganz England auf, wofür er den Besitzern Obligatio-nen (tallies) ä 6 L.St. pro Sack in Zahlung gab, und 10,000 Säcke nach Brabant ver-schiffte, wo sie pro Sack mit 20 L.St. verkauft wurden. (Knyghton col. 2570.)

1338. Das Parlament, welches sich am 3ten Februar versammelte, bewilligte dem König20000 Säcke von der bereits geschorenen Wolle, indem er Sicherheit für deren Bezahlung stellte. Demzufolge stellte er Kommissarien an/um von der bereits fertigen Wolle von Jedermann/ohne Ausnahme, die Hälfte einzuziehen. Er verordnete diesen, den Kaufleuten als Ersatz fürdie gegebene Wolle zu gestatten, ihren Kreditoren seine eigenen Obligationen in Stelle deren der