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Ueber Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritannien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit / nach amtlichen Urkunden von Caesar Moreau
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artikel gewesen sind, so wohl wie andere kleinere Artikel, hier gänzlich ausgelassen sind, so istes keinem Zweifel unterworfen, daß die wirkliche Balance bedeutend größer gewesen seyn muß.

1357. Das Parlament erlaubte sowohl den englischen als den fremden Kaufleuten, Wolleund Wollfelle nach jedem mit dem Könige befreundeten Lande auszuführen..

Ein Autor, der zu dieser Zeit (1357) lebte, schätzte die jährliche Woll-Ausfuhr auf 100,000Sacke. (Avesbury p. 210.)

1360. Autoren sagen, daß in Irland einige bedeutende Manufakturen existirten. Die Stoffe,Sai (sayes) genannt, welche in diesem Lande gemacht wurden, waren so gesucht, daß die Ma-nufakturen Cataloniens sie nachmachten, obgleich diese in dem Rufe standen, die besten Wollen»waaren aller Art zu fabriciren; auch in Italien wurden sie sehr geschätzt, und zu Floren; (einerStadt, in welcher die zahlreichsten und reichsten Manufakturen existirten, und wo der Luxus imAnzüge den höchsten Grad erreicht hatte) trugen sie die Damem (Capmany Mem. bist. deBarcelona V. I. Com. p. 242.. Fagio delli Uberti L. IV. c. 26. Trans, of Royal Irisbacad. Anticj. p. 17.)

1363. Als der Luxus eine große Höhe in England erreicht hatte, so übernahm es dasParlament, die Lebensmittel und die Art der Anzüge den verschiedenen Mitgliedern der Kom»munen nach dem Rang, Vermögen und Stand eines jeden Individuums vorzuschreiben.Ackersleute' und andere, die mit Landarbeit beschäftigt waren, so wie Leute, die kein Eigenthumzum Werth von 40 Sch. besaßen, mußten Kleider von Weißwollenzeug (blankes) und ordinai»rcr Wolle (russet) tragen.. Diener von Lords, Kaufleute und Künstler durften-Tuch zumWerth von £ L St. 6 Sch. 8 D. pro Stück tragen. Handwerker und niedere Staatsdienerdurften 2L.St. für ihr Stück Tuch zahlen. Gentlemen, welche 100 L.St. jährlich auszugebenhatten, und Kaufleute wie Handelsmänner, welche 500 L.St. reines Eigenthum besaßen, durftenTuch ä 3 L.St. pro Stück tragen. Die, welche 200 L.St. jährlich ausgaben, und Eigen«thum a 1000 L.St. besaßen, Tuch ä 3 L.St. 6 Sch. 8 D. pro Stück. Ritter, welche 200Mark Einkommen besaßen, durften 4 L.St. pro Stück Tuch zahlen. Die, welche mehr als400 Mark besaßen, durften tragen was sie wollten, den Hermelin allein ausgendmmen. Dergeistliche Stand mußte Tuch vom selben Werth, wie der Laien-Stand, der dieselben Einkünftebezog, tragen; Frauen Mußten sich im Verhältniß des Einkommens ihrer Männer kleiden undtragen. Diesen Verordnungen folgten unmittelbar andere? die ihrer werth waren. Die Tuch-fabrikanten erhielten den Befehl, eine hinreichende Quantität Tuch nach diesen verschiedenen Prei-sen anzufertigen, und die Inhaber von Läden mußten stets einen gehörigen Vorrath, um allenNachfragen zu genügen, halten (8tat. 37. Edonard III. c. 15.). Aus diesem Gesetz scheint her-vorzugehen, daß jetzt eine hinreichende Quantität in England fabricirten Tuches vorhanden war,um für jede Consumkion auszureichen, wovon , wohl nur die der höchsten Klassen auszunehmenwar, und da deren Anzahl klein war, so konnte deren Consumtion fremden. Tuches wohl keinenEinfluß darauf haben, den englischen Manufakturen Schaden zu bringen.