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den Wiederverkauf ober zur Tuchfabrikation kaufen.■— Die Exportation der Wolle und der Woll-ftlle war den Bürgern verboten, und nur den Fremden gestattet. (Stat. 14. Ric. II. c.c. 4.5.)
1391. Nach vielen Jahren des Ueberflusscs war im Jahre 1391 ein großer Mangel anKorn in England, und der Preis dem zufolge sehr hoch; doch würde er noch viel höher gewesen.seyn, wenn nicht ein eben so großer Geldmangel Statt gefunden hatte, welcher durch die Ein-schränkungen der Woll - Exportation entstanden war. — Wir sehen' daraus, daß die englischenSchaafe mehr Wolle producirten, als für die Konsumtion der Tuch-- und der anderen Moll-Ma-nufakturen, für das Volk und für den Exportations-Handel nöthig war— und es ist doch ziem-lich gewiß, daß wenig Menschen in England jetzt noch -fremdes Tuch trugen.
Knyghton führt diesen Geldmangel in 1390 an, und sagt- daß die Wolle an vielen Orten2 bis 3 Jahre unverkauft liegen geblieben ist, da die englischen Kaufleute sie nicht exportiren durf-ten, und da der Verkauf derselben auf 12 Orte für ganz England beschrankt war. — Da indeßdie Einschränkungen erst im November 1390 verordnet wurden, so konnten sie nicht m 1391 undnoch viel weniger in 1390 solche Folgen haben.
Im Jahre 1391, wo die Quantität der exportirten Wolle viel geringer als gewöhnlich war,betrugen die Abgaben darauf 160,000 L.St. mit Tonnengelde, der Schilling pro Pfd. für dieAusfuhr (poundage), Ellenabgabe (aulnage), pellage etc. (Cottons Abridg. p. 472.)
Es wurde in 1391 im Parlament angeführt, daß die Tuche, welche zu Guilford und denbenachbarten Theilen Surreys, Sussex und Hampshire fabricirt, und Guilford-Tuche genannt wur-den, welche als sehr gut fabricirte Tuche in großem Rufe standen, jetzt sehr gering geschätzt wur-den, da die Walker und andere sie ungewalkt kauften, und ihre Substanz dadurch beeinträchtigten,
. daß sie sie mit Gewalt in der Lange und Breite ausdehnten. Deshalb, ward verordnet, daß Guil»forder 'Tuche nur dann verkauft werden dürsten, wenn sie -complet fertig und eingesiegelt wordenwären. (,8tat. 15. Ric. II. c. 10.)
1394. Es wurde jedwedem erlaubt, Tuch und Kersey (grobes Tuch aus Kent) von jedwe-der Länge und Breite zu fabricirey, die Quantität (und wahrscheinlich auch die Tüchtigkeit, derFabrik) mußte durch der Beamten Siegel certificirt seyn, ehe es zum Verkauf geboten werdendurste. (Stat. 17. Richard II. c. 2.)
Die Kaufleute und Fabrikanten des Stoffes, einfach gesponnenes (oder einfach Wollen»garn) genannt, durften es nach jedwedem Lande,, welches mit dem Könige nicht in Krieg war,ausführen.
1399. Zur Erleichterung der Armen wurde verordnet, daß Tuch, Kersey, Kendal-Tuch,Covenkry-Fricß, Cogware- (ganz ordinair Tuch) oder jedwedes englische oder welsche Tuch, wel-ches nicht mehr als 13 S. 4 D. pro Dutzend kostete (nach einer Akte Heinrich des 4ten c. 6.geht hervor, daß ein Dutzend Tuch ein halb Stück oder 14 Uards war), nicht besiegelt werben,und daß davon keine Abgabe während dreier Jahre gezahlt werden sollte. (Stat. 1 .' Henry IV.c. 19.)
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