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Ueber Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritannien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit / nach amtlichen Urkunden von Caesar Moreau
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nach fremden Ländern exportirt wurden, und baß selbst die der englisch-nordamcrikanischen Pflan»zungen auch nach fremden Märkten, wohin früher England Sendungen machte, exportirten, sowurde ein Gesetz erlassen, um die Exportation der Wolle aus Irland und England nach frem»den Ländern zu verhindern, und zur Aufmunterung der englischen Woll-Manufakturen. (10. 11.Gul. c. 10.)

1700 . Der König von Frankreich ernannte ein neues Handels-Konsilium, welches aus denersten Staätsministern Frankreichs bestand

Von der Zeit der Ernennung dieses berühmten Konsiliums ab können wir mit gutem Grunddie große und fast bewunderungswcrthe Zunahme der Wollen-Manufakturwaaren, der kaufmän-nischen Schifffahrt und der fremden Kolonien Frankreichs datiren.

Das Verbot, britische Wollen -Manufakturwaaren in Flandern einzuführen, welches sehr nach-theilig für dieselben war, entstand durch das Verbot der Kanten rc., weshalb dieses Verbot wi-derrufen wurde, damit die Wollen-Waaren in Flandern wieder angenommen werden möchten.

Ein Gesetz wurde erlassen (11. 12. Gul. III. c. 20.), wonach die englischen Woll-Manu-fakturwaaren bei der Exportation von jedweder Abgabe befreit waren.

1701. Nach dem Accise-Hauptbuch war der officielle Werth der in den Jahren 1698,1699, 1700 und 1701 ausgeführten Wollen-Waaren folgender:

Exportirte Wollen-Waaren:

im Jahre

aus LondonL.St.

aus den HäfenL.St.

aus EnglandL.St.

1698

2,102,634

1,017,981

3,120,615

1699

2,026,831

905,461

2,932,292

1700'

2,021,145

968,018

2,989,163

' 1701

2,045,951

1,082,414

3,128,365

In diesem Jahre war der jährliche Werth der englischen Wolle (wenn wir 8 D. pro Pfd. oder8 L.St. pro Pack als Durchschnittspreis annehmen, was 250,000 Pack Wolle ergiebt)

2,000,000 L.St.

Man nimmt an, daß deren Fabrikation . . 6,000,000 -

fcfh'te, wonach der Haupt -Betrag nach der Fabrikation betragen würde. . 8,000,000 L.St.

1707. Um die Wollen-Manufakturen zu verbessern und um die, welche das Tuch vor derExportation färbten und appretirten, aufmuntern, so wurde eine Abgabe von 5 Sch. auf wei-ßes Tuch, welches exportirt werden sollte, gelegt. Auch wurde bestimmt, daß, wenn solches Tuch,welches in der Regel breites Tuch (broad) genannt wurde, ohne Abgabe zu entrichten, eingeschifftworden, es confiscirt werden sollte. (6- an«, c. 8.) - -

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