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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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von Kirchbcrg. Beide Grafen hatten die Aussteuer und die Morgengabe ihrerFrauen auf die Herrschaft Aißlingen versichert, ein Beweis, daß sie damals nochnicht die Herrschaften ihres Vaters getheilt hatten. Nunmehr aber beschlossen sie,ihre Besitzungen unter sich zu vertheilen. Beide Bruder traten deßhalb zusammenund kamen am Freitag nach Lätare (27. März) 1349 *) dahin überein, alle ihregemeinschaftlichen Besitzungen sollen in zwei Theile abgetheilt werden. Der ersteTheil soll begreifen Albek mit Zugehörde, Leut, Gut, Rechte und Nutzen, na-mentlich die Vogtei des Klosters Mengen und die Kirchensätze, die zu Albek gehören.Dieser Theil wurde zu 3000 A( Hl. angeschlagen, auch soll zu demselben die Geleitemit allem Nutzen und Rechten gehören, dagegen dem dieser Theil zufalle, diesersolle an Würtemberg, die Rechte und Gülten, welche dasselbe zu fordern, gelte»,d. i. bezahlen oder ablösen. Der andere Theil sollte umfassen die Herrschaften Aiß-lingen, Trochtelfingen und Schmalnegg, das Gut zu Erpfingen (auf der schwäbi-schen Alb, dermaliges Oberamt Reutlingen) mit aller Zugehörde, Leut, Gut,Kirchensatz rc., zu diesem Theile soll auch Suntheim gehören, welches um 240 AsHl. verpfändet ist. Dem dieser Antheil zufällt, soll es lösen, will er nicht, sosoll das Recht hierzu dem andern zufallen. Sollte einer der Brüder ohne männlicheLeibeserben sterben, so soll ihn der Ueberlebende erben, jedoch mit dem, daß er nachFreundes Ausspruch und nach Ehren für die etwaigen Töchter sorge, eben so demVerstorbenen einSeelgeding", d. i. ein feierlicher Gottesdienst, oder eine Meßstif-tung verschaffe. Da die Morgengabe ihrer beiden Frauen auf Mißlingen verwiesensei, so soll, dem Albek wird, den andern deßhalb los und ledig machen. Dieerledigten Manns - und Zinslehen soll der älteste der Familie leihen, doch soll derNutzen derselben beiden gemeinschaftlich sein. Wann ihre Schwester, die von Für-stenberg, ihrer Mutter sel. Gut anspricht, so soll, was ihr nach Recht gebührt,von beiden bezahlt werden. Sollten sich noch weitere Güter oder Rechte finden, dienicht wohl getheilt werden können, so soll Gr. Heinrich ihren Werth nach Pfenni-gen schätzen, dagegen es dem Gr. Eberhard frei steht, entweder die Pfenninge oderdie Güter zu nehmen und umgekehrt. So kam auf wirklich brüderliche Weise eineErbstheilung zu Stande, welche zwar, wie jede derartige Theilung, die Gesammt-macht und den Besitz der Familie im Allgemeinen schwächte, doch hier nur die männ-liche Erbfolge anerkannte und so eine Wiedervereinigung der Herrschaften in Aus-sicht stellte, zugleich wurde auch ein Familienverband zu erhalten gesucht, indem siedie Verleihung größerer Lehen dem Familienältesten überließ. Gr. Eberhard warder älteste dieser beiden Brüder, ihm gebührte daher das erste Loos, Albek mit Zu-

') Ulmer Stadtarchiv und Prälat von Schund gesammelte Notizen.