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und daS Domkapital zu Augsburg mit dem Theil der Herrschaft Ro-thenfels, welchen sie tausch - und kaufsweise von dem Gr. Ulrich vonMontfort erworben hatten. Dem Gr. Ulrich sollten nämlich gehörenalle Leibeigenen, Güter, Orte und Gefalle, welche bisher das BisthumAugsburg in der Grafschaft Rothenfels auf dem linken Jllerufer be-saß, dagegen Gr. Ulrich den Theil der Grafschaft, welcher auf demrechten Jllerufer liegt, mit den Schlössern Rothenburg und Fluchen-stein an das Bisthum überläßt. Die Gränzen dieses Distrikts find inder Urkunde näher bezeichnet. Montf. Urk.-Buch.
394. 1964. Lopia N-inclnti des Gr. Ulrich von Montfort, in welchem er seinenUnterthanen befiehlt, sei der katholischen Lehre zu verbleiben, widri-genfalls sie seine Herrschaften zu verlassen hätten. K. würt. Archiv.399. 1969. Kaiser Mar II. belehrt den Gr. Ulrich von Montfort mit Tettnangund den dazu gehörigen Herrschaften. K. würt. Archiv.
396. 1969. 19. Sept. zu Wien. Kaiser Mar H. belehnt den Joh. Jakob, Freih.
v. Königseck, mit der Grafschaft Rothenfels sammt Jmmenstadt undStiefenhofen, welche er von dem Gr. Rudolf von Montfort erkaufthat. Montf. Urk.-Buch.
397. 1966. 18. Sept. zu Augsburg bestätigt Kaiser Mar II. den schon von seinem
Vater, Kaiser Feedinand I., bewilligten und früher abgeschlossenenVerkauf der Graf'chaft Rothenfels von dem Gr. Ulrich von Montfortan den Johann Hakob, Freih. v. Königseck, wobei sich Gr. Ulrichvorbehält die Herrschaft Argen mit dem Blutbann und der Fischge-rechtigkeit auf dem See, das Recht, silberne Münzen zu schlagen,den Titel und das Einlosungsrecht von Rothenfels und ein Dritteldes Ertrages dr dasigen Bergwerke. Montf. Urk.-Buch.
398. 1979. Bittschrift des Grafen Georg von Montfort in seinem und seiner vier
Brüder Namei an den Kaiser Mar n., ihnen die durch den Tod desGr. Ulrich von Montfort erledigten Herrschaften, Tettnang, Argen,Wasserburg r., welche ihnen nach dem Lehenrechte angefallen seien,zu überlassen Montf. Urk.-Buch.
399. 1977. 8. Januar u Jnnspruck. Vertrag zwischen dem Erzherzog Ferdinand
von Oestreih und dem Gr. Rudolf v. Montfort und dessen vier nochminderjährgen Brüdern (unter Assistenz des vr. Math. Laymann),nach welchan Oestreich befugt sein solle, im Tettnangischen und derHerrschaft langmargen zwei Zollstätten zu errichten, jedoch ohne Ab-trag der LaideShoheit der Grafen von Montfort, zugleich versprechen