Buch 
Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
Seite
649
JPEG-Download
 

649

vnd zugehörung, wie das alles vorbegriffen und benennt ist, alß für ein recht frey,ledig und vnbekhümmertes gueth rechte gewähren sein vnd Ihnen darumb für alleirrung vnd ansprach guete gewehrschafft thun an allen Stätten vnd gerichten, geist-lichen vnd weltlichen, vnd gegen menniglichen, alß offt Sie deß nottürfftig seind oderwerdend, alzcit in unserem aigenen vnd ohne ihren khosten vnd schaden, vnd ob daniemands, wer der wäre, Ihrer fürstl. durchleuchtigkheith, oder derselben Erben vndNachkhommen von diser Herrschafft vnd khauffs wegen ainigerley irrung oder an-sprach mit recht zu fürchten, vnd wür dan Ihrer fürstl. Durchleuchtigkheith auf der-selben erforderen gegen denselben nicht wurden verantworten vnd verwetten, vnd disenkhausf nit vnansprüchig vnd ledig machten vnd verfertigten, inmaßen wir dan Ihrerfürstl. Durchlauchtigkheith vnd derselben Erb und Nachkhommen, alß abstehet, gege-ben, So haben alß dan dieselben vnser gnedigster Herr vnd Ihrer fürstl. Durchleuch-tigkheith Erben vnd nachkhommen, oder wem ste das befelchen zu thun gutrecht, vol-len gewalt, mich vnd meine Erben, Erbnemben vnd nachkhommen, auch alle vnserevnd unserer Erben leuth vnd güter darumb anzelangen, zuverhefften, zu Pfänden vndzu bekhummeren, an allen gerichten, geistl. vnd weltlichen, davuon vns da» auch khei-nerley freyheith, herkhommen, gnad recht noch gericht, insonderheit!) die khayserlicherecht, darinnen gesezt ist, daß die Pfändung mit erlaubnus des Richters beschehen,vnd gemeiner Verzug, wo der sonderlich mangelt, nichts gelten sollen, noch sonstüberall mit freyen, fristen noch beschirmen soll, immer so lang und vill, biß daß würIhrer fürstl. Durchleuchtigkheith vnd derselben Erben vnd nachkhömmen ganz vol-khommen vnd gute gewehrschafft der gedachten Herrschafft gethan, vnd disen khauffalß ganz aufgericht vnd vnansprüchig gemacht haben alß oben stehet, ohn alle einträg,irrung widerred und gefehrde. vnd deß zu vrkhund so hab ich ehe genanter graffHaug für mich, alle meine Erben, Erbnemben vnd nachkhommen mein Jnsigl gehengtohn disen Brief, vnd zu noch mehrerer bevöstigung vnd erzeugnus erbebten den wohl-gebohrnen Freyherr» zu hohensatz vnd vorstet meinen lieben schwager, daß er seinaigen Jnstgl doch Im vnd seinen Erben ohn schänden, auch zusambt mir hieran ge-hengt hat. beschehen am 8. den Tag des Monath Septembris nach Christi vnserslieben Herrn geburth fünffzehn hundert vnd im drey vnd zwainzigisten Jahr.

Haug graff zu Montfort Herr zu Bregentz.

L..

8