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vollkommener wissenschafft der Herrschafftl. Gefallen und Angelegenheiten, auch hiebevor geführte gute Oeconomie genommen, und nachdeme derselbe aus unterthanig-sten Respekt, Devotion, und Liebe gegen dem hohem Conservatorio, und dem Hoch-gräffl. Hauß Montfori sich hiezu einverstanden, alß haben offt hochernannter beedcrHerrn Grasten von Montfort Hochgräffl. Ercell. mit Jhme Hrn. Früzen auff auf-gestellte aller- und gnedigste ratification der Röm. Kays. Mayj. und eines hohenConservatorii folgende Abredte und Bedingnuß gepflogen, und zwar
1) Weilen bey beeder Herrschaften Tetinang und Argen die mehriste Einkünff-ten in Wein und Früchten bestehendt, dermahlen aber keine alten vorhanden, unddie Neue biß selbige ihr rechtes Alter und Preyß erlanget, ohne merkhlich großenschaden nicht versilbert werden könnten, dahingegen die Deputata, Besoldungen undVerzinsung der privilegirten Schulden alljährlichen entrichtet werden müßen, Alßsolle Jhme Hr. Früzen erlaubt seyn 50/m f. und zwar das erstere Jahr in eirvu20000 st und das nechst darauffolgende 30000 st verzinßli aufzunehmen, welcheein solches Conservatorium auf die montfortische Herrschaften und Gueter zu verun-terpfanden und versickern zu laßen gehorsambst zu erbeten were,
2) Uiber deren Verwendung sowohlen, alß die Herrschafftl. Einkünffte, undAusgaben von allen Guethern derselben durch den von Jhme zu bestellenden Rent-meister ordentliche Rechnung zu führen, und erst hochgedachten Conservatorio all-jährl. zu behöriger Revision und Adjustirung einreichen, auch da es unter dem Jahreerfordert wird, die Rapularia vorlegen zu laßen hette, welche auch beede Herrn Gra-fen zu Montfort Hochgräffl. Ercell. im Beywesen sein Hr. Früzens, jedoch mitAusschluß der übrigen Beambten, wenn es die Noth erfordert, erhibirt werden sol-len, allermaßen übrigens in des höchsten Conservatory Handt, oder deren so selbigeshierzu verordnen würdet, Er Hr. Früz in hocher Anwesenheit Hochgräffl. gnedigerHerrschaften nach Maaßgaab des Majorats aydtlichen Pflicht, Jhro gnedigen Herr-schaften auch selbst daß Haudtgelübd darauff ablegen will. Sonsten aber selbigersowohl seiner Aufnahmb, alß Dimifsion halber, auch übrigens seine Dependenz vonHochged. Conservatorio alleinig zu haben verlangt, doch des Hochgräffl. HaußesNutzen, nach Ausweis des errichteten Majorats, und seinem besten Vermögen, zuebefördern den schadten zu wende», und die Jhme zu verwalten ahnzuvertrauendenHochgräfl. Montfort. ^urs ksMig, und das Justizwesen, getreulich zu beobachten,und zu administriren verbunden seyn solle;
3) Selbiger wöchentlich, oder so oft es die Noth erfordert, in der CanzleyOeconomie-Rath zu halten, und die etwann Einführende Handlschasften, io eon-spootu Hochgräfl. gnediger Herrschafft, welche sothanen Rath nach gnedigem Belie-ben auch selbst beywohnen mögen, einzuführen arbietig ist, und sollen