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Respekt, Gehorsamb und Liebe gegen der -Hochgebornen gnedigen Herrschafft zue er-halten, sondern auch selbsten, wie er zur Zeit der ingehabten Admodiation und biß-her gethann, ein gleiches zu observiren wißen.
9) Alle Höffe, Guether, Heußer, Zura und schädliche Contract, die ohneCousins des hochen Ovogervatorii quocullquo moäo alienirt und gemacht worden,solle Hr. Früz reklamiren, und zue Nuzen der Herrschafft appliziren mögen undwellen.
Zur Bezahlung der Taglöhner, Handtwerksleuthen und Ehehalten uummuspraeseus erfordert wirbt, worzue der geringere Wein, so auf der Art nicht verkäuff-lich, durch Auszäpfung sehr nützlich applicirt werden kann, alß mehre ermelte Aus-zäpfung dem Rentambt allein zu überlasen, und Niemandt andern weder in der Un-tern noch obern beeden Herrschafften, auch denen Unterthanen selbst ohne sein desHrn. Früzen wißen und Consens nicht zue erlauben.
11) Die Frohnen alß im Rmtgefäll sollen auch dem Rentambt nicht entzogen,und künfftig das schädliche Bauen (außer der höchsten Nothdurfft) gänzlich eingestelltwerden.
12) Wann Hr. Früz durch den Seegen Gottes (welchen desto richtiger zueerhalten er die Rükhständige vihle Besoldungen, Taglöhne und Activa der Untertha-nen vor andern so vihl immer möglich zue Entrichten hüte (Ein Nabmhafftes andenen vorhandenen Schulden abbezahlt, und die Herrschafft in beßern Stand gesezthaben, und Hochgräffl. gnedige Herrschafft aber seine hilff solchem nach nicht mehrzu haben, und das Oeconomicum wiederumb an sich zue ziehen vermeynte, damit ErHr. Früz in Ansehung selbiger solche Dienst verlaßt, da er s<t üie8 vitse wohl ver-sorgt were, nicht zwischen zwey Stühlen nidergesezt werde, soll von Hochgräst. gne-diger Herrschafft, und einem hochen Conservatorio derselbe bei seiner jezt außwerffen-den Besoldung manutonirt werden.
13) Die Wein, so Hr. Früz an seinen schulden annehmen muß, werden be-dingt, in und außer der Herrschafft versilbern zu dürsten, sonsten begehrt er keinetrsüv darmit, wie auch keine andere haubtsächliche Handelschafft für sich zu treiben.
14) Von sein Hr. Früzen alliglichem Vermögen solle über kurz oder lang beyseiner Abkunfft oder nach seinem Todt von seinen Erben in ossuiu migrationisEiner Abzug oder andere Auflage nicht gefordert, sondern alles Abzug- Steuer- undzollfrey paßiert, wie auch
15) seine Mobilia bei seinem Auffzug in gnediger Herrschafft und der Land-schafft-Cösten gebräuchiger Maßen abgeholt werden.
16) Solle für seine leistende, getreue und nuzliche Dienste ihme Hr. Früzen,nebst Beylegung des Charakters eines Landvogts Jährlichen an Geld 1000 f. sambt
dem völligen Canzley-Tar, Bezahlung aller Victualien an Wein, Frucht, und an-
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