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Deutsche Kultur- und Sittengeschichte / von Johannes Scherr
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45
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Die Borzeit.

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hinauf, was der ersteren spezifisch mythisch-heidnischer Charakter, derletzteren naive Waldursprünglichkeit darthut. Beider Behandlung hatdaher vielleicht schon begonnen, sobald unsere Sprache von dem gemein-samen Sprachstamme des Sanskrit und Zend, des Keltischen, Hellenisch-Italischen und Slavischen bestimmter sich abzweigte.

Zur Vervollständigung dieses Versuchs einer Schilderung Alt-deutschlands ist es nöthig, noch die Politischen und rechtlichen Verhältnisseunserer Altvorderen ins Auge zu fassen, was mit Voranschickung derBemerkung geschieht, daß die nachstehende Skizzirnng dieser Verhältnissenur allgemeine Grundzüge gibt und auf die Bielgestaltigkeit des Staats-und Rechtslebens bei den einzelnen deutschen Stämmen nicht eintritt.

Von altdeutscher Freiheit ist viel gesagt und gesungen worden. Un-verzeihliche Unkenntniß und verzeihlicher Enthusiasmus haben gleicherweisedaran gearbeitet, den stattlichen Haushalt unserer Ahnen mit einer Glorieder Freiheit zu schmücken, deren phantastischer Schimmer vor dem Lichteunparteiischer Forschung nicht hat bestehen können. Es ist wahr, es lagin der altgermanischen Freiheit derVersaultheit der römischenWelt gegen-überdie Ankündigung einer zweiten Jugend Europas "; allein ebensowahr ist es, daß von einer Freiheit im jetzigen Sinne, d. h. von Er-strecknng der ewigen Menschenrechte über alle Klassen der Nation, in denaltdeutschen Wäldern überall gar keine Rede war. Es gab Freie, ja,aber Sklaven gab es noch weit mehr. Das ganze Volk schied sichzuvörderst in zwei große Stände, in Freie oder Bevorrechtete und inUnfreie oder Rechtlose. Die letzteren übertrafen die ersteren an Zahlbedeutend: zu allen Zeiten hat ja ein Herr, eben um den Herrn spielenzu können, viele Knechte nöthig. Der Stand der Freien und der Stand derUnfreien theilten sich dann später wieder jeder in zwei Unterarten,nämlich der erste in edle Freie (Adalinge, Edelinge, in den altenRechtsbüchern nokilss genannt) und in gemeine Freie (Gemein freie,inKtznn! oder likwri), der zweite in zins- und dienstpflichtige Hörige(Liien, liti) und in eigentliche Sklaven (Schalke, ssrvi). DieSklaven, ein ursprünglich aus Kriegsgefangenen gebildeter Stand, werdenin den alten Rechtssatzungen ausdrücklich mit den Thieren auf eineStufe gestellt. Der deutsche Sklave war eine Sache, eine Waare, einTanschmittel; der Herr konnte ihn ungestraft mißhandeln, verwunden,tödten, weil nach altgermanischer Gerichtsverfassung nur Freie im Schutzedes Rechtes standen. Die Hörigen oder Liten unterschieden sich von denSchalken dadurch, daß ihnen von den Herren Grundstücke zur Bebauungund Nutznießung gegen gewisse Dienstleistungen und Abgaben (Feod)überlasten wurden und daß sie nur zugleich mit dem Grundstück, aufwelchem sie saßen, verkauft werden konnten. Auf dem ökonomischen Ver-hältniß der Hörigen zu den Grundbesitzern beruht das später ausgebildete