XVI
Vierzehnte Abtheilung.
Von dem Gleichen oder Weismachen der wollenen Garne,gewebter und gestrickter Waare.
§.533 - 540. Vom Bleichen der Garne und Zeuge durch gas-förmige und flüssige schwefelige Säure.
§. 541—544. Bereitungsart der flüssigen schwefligen Säureund deren Anwendbarkeit.