Schaffhausen. SL§
let, lst jedem Kantonsbürgcr gestat-
8°» die selbst in Fällen der Theurung ge-'iein^j , ^genoffenschaft nicht erschwert noch gc-°ei an»,, erden, Die Zulassung von Advokaten^"n>nw. Gerichtsstellen ist untersagt. Alle Er-Ukiw^^lnr erledigte Stellen geschehen durch^»ahl und absolute Stimmenmehrheitfilb^ f^k'i dafür sind untersagt; wer sich dcr-l»r ^ jj'e sich oder Andere schuldig macht, wirdbctr^Z"hre in der Ausübung seines Aktivbür-stt den a, ^ gestellt. Einfache Anmeldungenv» ffm-^^fidenten der Behörden, die zu wäh-let sind gestattet. Von 4 zu 4 Jahrensi^eh^ne vollständige Erneueruag aller Kan-?Zl>lban Statt; die Austretenden sind wiederA^eleal^Fur Stimmfähigkett gehört das zu-n bänden ^0>te Altersjahr. Eidgenossen odern^öe» ^le ein Gemeindsbürgerrecht im K.o den da^ehlichen Betrag erworben haben, ge-N» dex si-^limmrecht gleich den übrigen Bür-^lstrrxHt neiude, welcher sie durch das Orts-
do>,Zl^w, Ausländer hingegc,. .., ^.,
N.,?g dez »,Z^l,ren, vom Zeitpunkte der Erwer-v« ,, Zrgerrechtes gerechnet, in den Ge-»<>- lssx„??llen Aktivbnrgerrechtes. Solche Söhnel8at,"^gern, die zur Zeit des Einkaufes ih-das igte Altersjahr noch nicht ange-sind den geborenen Bürgern gleichsi>7^e (..Wären sie hingegen älter, so finden"°»,w , .nehmliche» Bestimmungen ihre An-' 'die auf ihre Vater.
große Rath von 78 Mitgliedern isteter des Volkes und übt im Namen4kt?^stlb°>,°> höchste Gewalt aus. Die Mitglie-liain^d z morden auf folgende Weise gewählt:d-r Ä >«äh,^^ »^>«»uulungen der Stadt Schaff-jf.. ^'tte t>pl. si,,Mitglieder nach freier Wahl ausGesammtheit der Aktivbürger des
Schg«. 12 Gesellschaften Zü„ste
ledkji'» z v^dsen wird nehmlich durch dass<n»^?'esee^e Theile getheilt, und alsdann„.h"le einer 3 genannten Wahlver-wäg- '"verleibt. Die 13 Wahlvcrsamm-Scr r°^»hl . Zusammen 60 Mitglieder ausder Gesammtheit der Aktivbür->« leJ.^ahlbar ist jeder Stimmfähige mit«^^en Altersjaihr. Weder Vatersich de/ Tender, können zugleich Mit-l< 3-^ wp'.Rathes sein. Er versammeltvor eo .Äsidimal, und zwar spätestensn Ta^e^lfdung der ordentlichen eidge-K rus ^digu?,, ^"3 - und binnen 2 Monateng derselben. Außerordentlich kommtdes u°thwe«^ der Präsident oder der kleineNath^'^'g findet, oder 20 MitgliederL" des"ü der <z>sh schriftliche Eingabe undjherrj^ gr. gM»'de es verlangen Funktio-der K. Zürich. D>e
^^dim dd unentao,^^ '°dcr des gr. Rathes als^ dem L l «'dessen bleibt ih/e Ent-ursinden der Wahlversammlun-
gen, die sie gewählt haben, überlassen. Die Ver-handlungen des gr. Rathes sind öffentlich, Fälleausgenommen, wo eine öffentliche BerbandlnngNachtheil bringen oder Anstoß verursachen kennte.Die Gültigkeit eines Beschlusses des gr. Rathesist durch die Anwesenheit von 45 Mitgliedern be-dingt.
Ein Kleiner Rath von 9 Mitgliedern istmit Vollziehung der Gesetze und mit der Staats-verwaltung beauftragt; seine Prärogativen finddie des Regicrungsrathes im K. Zürich. Für-Ergänzung desselben stehe» 3 Suppleanten, welchedas Recht haben, den Sitzungen dieser Behördejederzeit beizuwohnen, jedoch ohne allen Antheilan den Verhandlungen, sofern sie nicht als Stell-vertreter in die Sitzung berufen werden. Siesind nach freier Wahl durch den gr. Rath ausder Mitte derjenigen stimmfähigen Bürger desK., welche das 30ste Altersjahr angetreten ha-ben, zu ernennen. Ueber Anstände, welche sichzwischen Verwaltungsbehörden und Justizstellenin Bezug auf Kompetenzbefugnisse erheben, ent-scheidet eine besondere Kommission, welche derge-stalt zusammen zu setzen ist, daß der kl. Rathund das Appellationsgericht, und zwar jede Be-hörde zwei Mitglieder aus ihrer Mitte, und jede2 Mitglieder des gr. Rathes außer ihrer Mitte,bezeichnen. Diese 8 Mitglieder wählen aus derMitte des gr. Rathes ihren Präsidenten, der je-doch weder dem kl. Rathe, noch dem Appella-tionsgerichte angehören darf. Die 9 Mitgliederdes kl. Rathes werden durch den gr. Rath ausseiner Mitte nach freier Wahl, jedoch so gewählt,daß das zu wählende Individuum das 30ste Al-tersjahr angetreten haben muß. Vater undSohn, 2 Bruder, Schwiegervater und Tochter-mann, und 2 Schwäher können nicht zugleich Mit-glied des kl. Rathes fein. Zwei Bürgermeisterführen abwechselnd, jeder ein Jahr lang, denVorsitz im kl. Rathe; derjenige, der nicht imAmte ist, vertritt nöthigenfalls die Stelle desandern; beide müssen in der Hauptstadt oder inder nächsten Umgebung wohnen.
Ein Appellationsgericht von 9 Mit-gliedern ist die letztinstunzliche Behörde fürRechtssachen; an dasselbe gelangen die Appella-tionen über Clvilstreitigkeiten, Kriminal-, Kon-kurs- und Matrimonialfälle, es übt die gleichenBefugnisse, wie das zürcherische Ober-gericht. DiePräsidenten des Appellationsgerichtes und desKantonsgerichtes, und die Mitglieder des Appcl-lationsgcrichtes werden von dem gr. Rathe nachfreier Wahl aus der Zahl derMigen stimmfähi-gen Bürger des Kantons gewählt, welche das30ste Altcrsjahr angetreten haben. Der Präsi-dent desselben wird auf 4 Jahre erwählt, und istverpflichtet, in der Hauptstadt oder deren nächstenUmgebung zu wohnen. Den Vizepräsidentenwählt das Tribunal selbst aus seiner Mitte aufgleiche Amtsdauer. Für das Appellationsgerichtbestehen 4 Suppleanten, welche das Recht ha-ben, den Sitzungen jederzeit beizuwohnen, jedochohne allen Antheil an Verhandlungen, sofern sie