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Geographisch-statistisches Handlexikon des Schweizerlandes / herausgegeben von Johann Jakob Leuthy
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579
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Schwyz.

sss

lelbxy »ach dem wahren Werthe der-

^>d»t-,, Gemeinden, Korporationen und

garantirt, so daß jeder Einzelne seintirk hievon entledigen kann. Jeder Be-?^freig Verhältniß seiner Bevölkerung zurNeu >, ? der Staatslasten bei. Die Klöster" jeder Beziehung unter der Aufsicht des'»»g , Denselben ist der Ankauf, die Erpach-d>«s ^r Erwerb von Liegenschaften untersaften ^ einem Titel untersagt. Liegen-der j,,,' "ie ihnen durch freiwilligen Geldruf>dSsrgi"ch Falliment zufallen, müssen sie in Jah-^ sind^ ^ern. Novizen, welche nicht Schwei-jjcher ü, ^un sie in wissenschaftlicher und mora-jf» Hit tüchtig erfunden werden, dür-

Ve» ^ Bewilligung des Kantonsrathes gegenNu»t . lhnf zu beistimmenden Beitrag an den^eg^' >n die Klöster aufgenommen werden,fw H^^dgenoffen findet das Gegenrecht statt.

, E und Gewerbe sind die Klöster auf

e^ll,,;?^uiffe ihrer Güter und auf den damitfdd Viehstand beschränkt. Die Klöster

a siistg dum Bezirke ihrer Niederlassung und in^derxVj, wo sie Vermögen besitzen, wie jeder^'>>siisu,j"^er dxz Bezirks, zu Bezirkssteuernv^ßen -r ' "ud daher zu verhältnißmäßigen Bei-li»/^ die Bestreitung von Bezirkslasten und?»ch a?^?lt öffentlicher Anstalten verbunden,i "sstn den Verfügungen der OrtSpolizci-Beziehungen gleich dem Landmanne un-u. s^f xwe beförderliche RevisionN«?^en Gesetzgebung vorgenommen wer-den der Aufstellung von Kantonsgesetzbn-

'"ichen die bisherigen Bezirksgesetze. Dieist der richterlichen und vollziehenden Ge-lAk» Derlannt. Kein Mitglied einer vollzie-schtertj^uhörde kann zugleich Mitglied einerr» . dvi,^" fein, und umgekehrt, mit Ausnahmel>..d>iiiascA gr. Rathe dem Kantonsgerichte in>,?u des 1^" allfäilig Leigegebenen Mitglie-t,°e u»»-^"Eonsrathes. Weder die gesetzge-«tzjuch die vollziehende Gewalt dürfen rich-

H dHe k^Mtingen ausüben, oder aneignen.

>b?'^rseu ^"ben des gr. Rathes, der dreifachenund der Gerichte, mit AusnahmefkM offen« "Nr das Urtheil, sind in derHex gsUch. Ausnahmen können nur in öf-n>g ?>tzung beschlossen werden. Die Ver-keil Staatshaushaltes ist öffentlich.

im K. ist lebenslänglich, unds»e!?df sei» ^nn ohne gerichtliches Urtheil vortztdkn. ucr Amtsdauer seiner Stelle entsetzt»dn^uieia-* landammann, Statthalter und dertz. ^Un 'I. des K. dürfen nicht zugleich Land-s.Statthalter und Säckclmeister einesgeAis^ 'u. Die Mitglieder der Negierungs-l«n?» und vom Kanton, dieMigen des

Kh>rilt,j° des Kantonsrathes, sowie des Kan->es ä! Die den betreffenden Bezirken be-d-erdeä ^»ichtssporteln des Kantonsgerich-^ D- ^ "itiseentfchädigungen verwendet.

in^"onsgemeinde (Landsgcmeinde)Bersammlung derjenigen Kantons-

bürger, welche das achtzehnte Altersjahr zurück-gelegt haben und in bürgerlichen Ehren und Rech-ten stehen. Ausgenommen sind: a) Falliten; k)durch Urtheil Entehrte; c) im AktivbürgerrechteEingestellte. (Dem Nichtberechtigten ist der Ein-tritt in den abgesteckten Kreis der Kantonsge-meinde bei 400 Frkn. Buße und die Theilnahmean den Abstimmungen bei Kriminalstrafe unter-sagt). Sie besammelt sich am Rotbenthurm or-dentlicher Weife alle 2 Jahre am ersten Sonn-tage im Mai, oder, wenn das Wetter ungünstigist, am nächstfolgenden Sonntage, an dem dasWetter günstig ist; außerordentlicher Weise, sooft der Kantonsrath, auf Beschluß des gr. Ra-thes, sie einberuft. (Das Erscheinen mitDolchen. Stileten, Pistolen, oder andern derglei-chen Instrumenten in einer öffentlichen Versamm-lung ist bei Kriminalstrafen verboten, und demLaider l6 Frkn. Belohnung zugesichert). IhrPräsident ist der Landammann; beide Kantons-schreiber versehen das Sekretariat. Sie übt ihrSouverainitätsrecht folgender Maaßen aus: r>)Mit Ausnahme derjenigen, was die organischenGesetze betrifft, sollen ihr verfassungsgemäß alleGesetzesvorschläge und Gesetzeserläuternngcn vomgr. Rath vorgelegt werden, und sie genehmigtoder verwirft dieselben; l>) ihrer Genehmigungunterliegen alle .wichtigern Verträge mit demAuslande und den Kantonen der Eidgenossen,schalt; c) Instruktionen auf die Tagsatzung überKrieg und Frieden, oder für Bündnisse werdenihr zur Genehmigung oder Verwerfung vorge-legt; cl) sie allein ertheilt das Kanionsbkrg'er«recht. Keinem kann dasselbe ertheilt werden,der nicht zuvor Bürger eines Bezirkes ist. DieZusicherung des Bezirksbürgerrechtes bleibt, ohnewirkliche Ertheilung des Kantonsbürgerrechts,ohne alle rechtliche Folgen; e) sie wählt denLandamman», denStatthalter und den Seckelmei,ster aus allen wahlfähigen Kantonsbürqcrn aufzwei Jahre; die beiden Erstern sind für die nächsteAmtsdauer als solche nicht wieder wählbar.Wenn der Landammann aus dem Bezirke Schwyzgewählt wird, so muß der Statthalter aus einemder übrigen Bezirke gewählt werden, und umge-kehrt. Der Landammann und der Seckelmeistcrmüssen innerhalb der Grenzen der KirchgemeinoeSchwyz wohnen. Ueber alle Gegenstände, welchean die Kantonsgemeinde gebracht werden wollen,muß das Volk vorher in Kenntniß gesetzt wer-den. Deßhalb sollen a) alle Vorschläge für Ge-setze und Geseßeserläuterungen, sowie alle übri-gen Anträge des gr. Rathes, vier Wochen vorBesammlung der Gemeinde gedruckt unter dieLandleute (Kantonsbürger) vertheilt werden; d)ebenso bat jeder Landmann (Kantonsbürgerjseine Vorschläge, die er an die Kantonsgemeindebringenwill, sechs Wochen vor ihrer Besammlungdem großen Rathe schriftlich einzureichen, welcherverpflichtet ist, dieselben mit seinen eigenen Vor-schlägen durch den Druck dem Volke bekannt zumachen und sie der Kantonsgemcinde vorzulegen.Das gleiche Recht, wie einzelne Kantonsbüraer,haben hierinfalls ganze Korporationen, Gemeinden