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1 (1846) Allgemeine Einleitung. Pyrenäische Halbinsel. Frankreich, Britisches Reich, Holland und Belgien / [L.G. Blanc]
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529
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HI. Das britische Reich.

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abgemacht, an deren Spitze d§r von der Bürgerschaft ge-zählte Oommon-Oouneil, Gemcinderath, unter dem ÄlovorÜNär) (Bürgermeister oder Schulze), mit einigen Beisitzern,zMermen, steht. Jede Grafschaft hat außerdem noch einen."vrltk (scher.), der zugleich eine polizeiliche und richterliche Per-N ist; ihm untergeordnet sind die-RalllKs (bäl.). Die englischeNchtsverfassung empfiehlt sich zwar durch ihre äußerliche Ein-/hcheit und die Oeffentlichkeit ihrer Formen, ist aber besonderssehr mangelhaft, daß sie nicht einmal ein allgemeines Ge-vAuch besitzt. Außer dem Admiralitatsgericht, welches nur inMfffahrtsangelegenheiten entscheidet, ist das höchste Gericht dasHM-Haus,, aber nur in gewissen Fallen. Die oberen Gerichts-D sind: das Kanzleigericht, t'ouit (kohrt) okOüauver^, däs,-^ige, welches fortdauernd in Thätigkeit ist und ohne Zulas-M von Geschwornen, Juries (dschurics), entscheidet; die könig-^ ^Bank (vvm Sitz des Königs ehemals so genannt), «iiriK'sI ^,Ettzuo6n'8 Veneb, für peinliche Fälle; das Schatzkammergericht,

! t' vk tbe Lxvbegusr, für die Finanzsachen; und der Gerichts-»/l der Privatstreitigkeiten, 6. ok Oommon-VIous (plihs).?ves dieser 3 letztem Gerichte besteht aus 4 Richtern und zu-^"genen Geschwornen, und versammelt sich nur viermal im^re zu London. Außerdem reisen diese 12 Lord-Oberlichter^ England zu Zweien in, die verschiedenen Gerichtsbezirke undj,?'ten zweimal jährlich Gerichtssitzungen, ^ssir-es (asseises),lj/r die vorgefallenen Criminal-Angelegenheiten. Die ordent-Richter im Lande sind zuerst die Friedensrichter, äiusliees^'choßti's) ok veaee (pihs), die ihr Amt fast sämmtlich ohpe,^wldung führen und unter Zuziehung der Geschwornen diet'o Entscheidung geben, auch zugleich durch ihre Gerichtsdiener,Polizeigewalt üben.. Alle Vierteljahre versammeln

^ die Friedensrichter einer Grafschaft, rufen die Geschwornen

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j^Mmen und halten Gericht, (seschuns) oder Krönt

über bürgerliche und peinliche Sachen. Won diesenjO" dann die Sache an die höheren Gerichtshöfe gebrackt wer-s,."- Einen hohen Werth für die persönliche Freiheit hat die<Nannte «nbens-eorpus-Acte; ein Gesetz, wonach jedergK Anzeige der Ursache Verhaftete befugt ist zu verlangen, so-freigelassen oder vor Gericht gestellt und verhört zu wer-In bedenklichen Zeiten ist aber dies Gesetz schon oft aufZeit suspendirt worden. .

^eder Engländer ist persönlich frei, er kann zu jedem Amtete^daate gelangen, und jeder ohne Ausnahme oder Bevor-i>kj. "g trägt nach seinen Verhältnissen zu den Staatslastensejg. die Gesetze sind gleich für Jedermann.^ Jeder ist befugt,<Hr Einung schriftlich oder mündlich öffentlich zu äußernkßfreiheitO und ist nur den Gesetzen, vor den ordent-5,, Auff. ., 34