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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Frankreich.

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ernennt) und in die Kammer der Deputieren, welche vom Volk erwähltwerden. Zu dieser Wahl waren im Jahre 1836 indessen nur 198,807Personen ermächtigt, die 459 Depntirte in die Kammer schickten. Außerdiesen allgemeinen Ständen werden die Interessen einer jeden Provinzial-Abtheilung durch Abgeordnete vertreten, denen jedoch „ur eine berathendeEigenschaft und das Recht zusteht, Petitionen an die vollziehende Staats,gemalt gelangen zu lassen. Diese Abgeordneten versammeln sich in jedemDepartement, als Lansell Asnvral, und in jedem Bezirke, als Svnseilckarronstissement.

Die Rechtspflege wird von Tribunälen erster Instanz verwaltet, vondenen eine Abtheilung über die Vergehen kvrrcktioneller Polizei urtheilt.In jedem Bezirk giebt es einen Gerichtshof dieser Art, der gewöhnlicham Hanptort des Arrondissemcnts seinen Sitz hat. Jeder Cantvn hatseinen Friedensrichter, von dem aus an die vorhin erwähnten Tribunaleappellirt werten kann; während von diesen aus an die königlichen Ge-richtshöfe appellirt wird, die in letzter Instanz sprechen. Dieselben Ge-richtshöfe üben die Kriminalrechtspflege, welche auf das Institut derGeschwornen gegründet ist; in dieser Eigenschaft heißen die königlichenGerichtshöfe Assisenhöfe, von denen aus an die höchste Gerichtsstelle, den^ssationshof in Paris, gegangen werden kann, der entweder das Urtheilbestätigt oder wegen mangelnder Form verwirft und die Sache an einAnderes Assisengericht verweist. Handelsstrcitigkcitcn werden von Han-delsgerichten geschlichtet, oder Recht darin gesprochen. Sechs Gesetz-bücher und mehrere Znsatzgesetze dienen ats Grundlage bei Verwaltungder Rechtspflege.

Jedes Departement wird von einem Präfekten, jedes Arrvndissementvon einem Unterpräfektcn verwaltet, der jenem subordinirt ist. Die Can-tvnal-Eintheilung hat keinen Verwaltungs-, sondern nur Jnstizzweck, unddie Gemeinden, welche den Canton bilden, ressortiren unmittelbar vomssnterpräfekten; an der Spitze einer jeden Gemeinde steht der Maire. DieVerwaltung der innern Angelegenheiten ist rein büreaukratisch, denn dieKollegien der Präfcktur- und der Bezirksräthe, deren es in jedem De-partement und Arrvndissement eins giebt, haben keine berathende Stimme,sondern es gehören nur Untersuchungen und gutachtliche Berichte in ihrenGeschäftskreis. Eben so verhält es sich mit den Municipalräthen, dieden Maircs zu ähnlichen Zwecken subordinirt sind.

Was die Finanzverwaltung betrifft, so zieht der Staat seine Haupt-annahmen aus den Domänen und Forsten; aus den Regalien undStaatsmonvpolcn, wohin das Postregal, die Lotterie und das Tabacks-aivnopvl gehören; ferner aus den Stempel- und Einschrcibungs- (Lnro-Z'strement) Gebühren bei Kaufverträgen aller Art; aus den direktenSteüern, welche in Grund-, Personen - und Möbel-, Thür- und Fenster-Und in Gewcrbcstcüer zerfallen; und aus den indirekten Steüern, 'dieUns dem Zoll, der Verbrauchs- und der Salzsteüer bestehen; wozu denn^och außerordentliche Einnahmen kommen. Jedes Departement hat einenDirektor der direkten Steüern, einen Domänen- und Enregistrcments-Direktor, einen für die Verwaltung der indirekten Steüern, sodann einenBeneral - Empfänger der Steüern, der in jedem Arrvndissement einen