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Europäisches Staatensystem.
die Gestorbenen, größtentheils jedoch durch Einwanderung, die mit jedemJahre wächst. Im Jahre 1839 war die Gesamml-Bevvlkerung beiderCananda's auf 940,0N8 Seelen gestiegen (U.-C. 572,227; O.-C. 367,841).Die Zahl der in Canada roch »orhanlenen Urbevölkerung wird auf43,600 Indianer geschätzt. Der Zustand der Kolonisten von Canada istin ihrer Kultur-Entwickelung ein sehr günstiger. Die Mchrbeit bekennt'sich, wie gesagt, zum Katholizismus, aber die katholische Kirche Cana-ba's hat sich unabhängig gemacht vvm Papste, und an ihrer Spitze stehtein Bischof oder Primas, der ein Jngeborner ist und, wie die gesamnuekatholische Geistlichkeit, im Lande selbst seine Bildung erhält; ihm assi-stiren zwei CoaLjutoren oder Titular-Bischöfe und vier Gcneral-Vtcarien.Die anglikanische oder Episkopal-Kirche hat ebenfalls ein Bisthnm inCanada, und zahlreich sind die Presbyterianer, Wcsleyaner und andereMedothisten, die Baptisten. Alle diese Konfessionen und Sekten lebenhier friedlich neben einander in glücklicher Einfachheit der Sitten undsämmtlich bemüht, die gemeinsame Wohlfahrt zu fördern durch größereEntwickelung der Kultur in asten ihren Zweigen, wozu, insbesondere wasintellektuelle Kultur betrifft, eine, im Verhältniß zur Volksmenge sehrbebrütende Anzahl von Volksschulen und höheren Untcrrichts-Anstaltenvorhanden sind. Der Handel und Wandel hat sowol im innern alsaüßern Verkehr eine große Ausdehnung, und der Ackerbau gewinnt stviel Raum, daß Canada im Stande ist, ansehnliche Korn-AusfuhreN(in der Gestalt von Mehl) zu machen, und es mit der Zeit verspricht,eine wrrtbvvlle Kornkammer für die europäischen und westindischen Län-der des Britischen Reichs zu werden. Die Aaupt-Einfuhr-Artikel sindZucker, Kaffee, Glaswaaren, Ziegelsteine, Eisen und Eisenwaaren, ge-brannte Wasser, Wein, Taback; die vorzüglichsten Ausfuhr-Artikel be-stehen außer Korn, vornehmlich in Zimmerholz und anderen Waldpr»-dukten, sodann auch in Pökelfleisch.
Die Souverainetäts - Rechte über Canada sind durch die Gest?Großbritanniens und die Kapitulationen der Provinz beschränkt.höchste gesetzgebende Gewalt ruht in den Händen des Souverains u"der beiden Parlamentshaüser, aber auch diese Gewalt erleidet Einsch^^kungen durch den Provinzial-Landtag (Umiso ok .gssvmkly), der "gewählten Abgeordneten besteht, die in zwei Kammern zusammentreteDer Souverain übt die ausübende Macht durch einen Gouverneur, beine gesetzgebende, vom Souverain ernannte Raths - Versammlung öSeite steht. Die Rechtspflege, die Finanz- und die gesammte übnVerwaltung sind ganz nach englischer Weise eingerichtet und die anst'Sprache zwar die englische, doch aebt die französische mit ibr H"" ^Hand, namentlich In gerichtlichen Verhandlungen. Die öffentlichen ,fünfte sind von der Art, daß nicht allein die Ausgaben desments vollständig gedeckt werden, sondern auch ein ansehnlirbcr Über! ^erzielt wird. Die Vertbeidigung des Gouvernements beruht " . h§chdaselbst garnisonirenden königlichen Truppen, die In Friedenszeitennur aus 3 Infanterie-Regimentern, 2 Komp. Fuß-Artillerie und . pesPionniercn besteht, vornehmlich aber auf der Miliz, die, nach R" ^preüßischen Landwehr-Systems, regelmäßig organisirt ist, und, v